Index
000;Norm
DeregulierungsG - Öffentlicher Dienst 2002;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Ing. J P in W, vertreten durch Dr. Sabine Berger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Aignerstraße 4a, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Telekom Austria AG eingerichteten Personalamtes vom 24. März 2006, Zl. HRS-0183/06, betreffend Einstellung von Nebengebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen und gehört einer Betriebsstelle dieser Gesellschaft in S (Organisationseinheit "TAP Personalpool S") an.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass dem Beschwerdeführer die bisher ausbezahlten pauschalierten Nebengebühren "Mehrleistungszulage Telekom" und "Betriebssonderzulage" gemäß § 15 Abs. 2 GehG in Verbindung mit der Telekom-Bezügeverordnung 2006, der Nebengebührenvorschrift und Punkt 3.2.3 des am 18. Oktober 2000 abgeschlossenen "Sozialplanes betreffend die Personalrestrukturierung der Telekom Austria AG durch Einrichtung der Telekom Austria Personalmanagement GmbH" ab 1. Jänner 2006 nicht mehr gebührten und daher mit diesem Zeitpunkt eingestellt würden. Begründend führte die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, auf Grund der Restrukturierung der Telekom Austria sei mit Wirksamkeit vom 1. November 2005 der bisherige Arbeitsplatz des Beschwerdeführers aufgelassen und dieser zunächst von der Verpflichtung zur weiteren Dienstleistung befreit worden. Der tatsächliche Beginn seiner (erstmaligen) Dienstfreistellung sei der 1. November 2005 gewesen. Vom 1. November 2005 bis auf weiteres sei er mangels Beschäftigungsmöglichkeit von der Dienstleistung befreit. Ein neuer dauernder Arbeitsplatz habe ihm bisher nicht zugewiesen werden können. Im Zusammenhang mit der im Jahr 2000 begonnenen Restrukturierung des Unternehmens sei am 18. Oktober 2000 zwischen dem Vorstand der Telekom Austria AG und dem Zentralausschuss für die Bediensteten dieser Gesellschaft ein Sozialplan abgeschlossen worden. Nach den Bestimmungen dieses "Sozialplanes betreffend die Personalrestrukturierung der Telekom Austria AG durch Einrichtung der Telekom Austria Personalmanagement GmbH", Punkt 3.2.3, gebührten die im Spruch genannten Nebengebühren jedenfalls während weiterer zwei Monate nach Beginn der (ersten) Dienstfreistellung nach Verlust des Arbeitsplatzes. Der Beschwerdeführer sei vom 1. November 2005 bis auf weiteres von der Dienstleistung befreit. Im Zeitraum vom 1. November 2005 (Zuordnung zum Personalpool) bis 31. Dezember 2005 sei er zwei volle Monate dienstfrei gestellt gewesen. Demnach entfielen gemäß § 15 GehG in Verbindung mit der Telekom-Bezügeverordnung 2006, der Nebengebühren-vorschrift und Punkt 3.2.3 des genannten Sozialplanes die im Spruch genannten Nebengebühren ab 1. Jänner 2006.
"In rechtlicher Hinsicht" legte die belangte Behörde sodann die Höhe des Gehaltes des Beschwerdeführers und die Hundertsätze der Telekom-Mehrleistungszulage sowie der Betriebssonderzulage dar. Nach weiterer Wiedergabe von Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gebührlichkeit von Nebengebühren führte die belangte Behörde abschließend aus, "Mehrleistungszulage Telekom" und "Betriebssonderzulage" seien gruppenpauschalierte Nebengebühren im Sinn des § 15 Abs. 2 GehG. Eine individuelle "Neubemessung" dieser Nebengebühren im Sinn des § 15 Abs. 6 GehG sei daher bei Wegfall der für den Anspruch auf diese Nebengebühren maßgebenden anspruchsbegründenden Tätigkeit nicht vorzunehmen. Nachdem der Beschwerdeführer ab 1. November 2005 von der Dienstleistung befreit sei, träfen die Voraussetzungen gemäß § 15 GehG sowie Punkt 3.2.3 des eingangs genannten Sozialplanes zu. Da die zweimonatige Übergangsfrist des Sozialplanes abgelaufen sei, bestehe auch aus diesem Grund ab 1. Jänner 2006 kein Anspruch auf die Leistung der gegenständlichen Nebengebühren.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Telekom Austria AG (oberste Dienstbehörde gemäß § 17 Abs. 2 PTSG) ergebe sich aus § 17 Abs. 4 PTSG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 DVG.
Die beabsichtigte Einstellung der oben angeführten Nebengebühren habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht. Von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme habe er keinen Gebrauch gemacht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 11. Juni 2007, B 882/06, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung mit folgender tragender Begründung abtrat,
"(d)ie Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter. Die gerügten Rechtsverletzungen wären im vorliegenden Fall aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen nicht anzustellen. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen."
In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten, ergänzten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer offensichtlich in seinem Recht auf Entscheidung durch das zuständige nachgeordnete Personalamt verletzt und begehrt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht die Unzuständigkeit der belangten Behörde - wie schon in seiner an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde - im Wesentlichen darin, mit Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, sei das Poststrukturgesetz - PTSG erlassen worden, dessen § 17 Abs. 3 zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde unter anderem das nachgeordnete Personalamt S für Beamte der Betriebsstellen der Post und Telekom Austria AG im Land Salzburg eingerichtet habe. Mit Art. VI Z. 2 der Novelle (richtig:) BGBl. I Nr. 161/1999, sei der Katalog der Personalämter in § 17 Abs. 3 PTSG um das Personalamt S für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria AG im Land Salzburg erweitert worden. Mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 sei die ausdrückliche Anführung der Post- und Telegraphendirektionen in § 2 Z. 9 DVV 1981 entfallen.
§ 17 Abs. 3 PTSG könne auch nach dem Inkrafttreten des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, mit dem unter anderem § 2 Abs. 2 DVG novelliert worden sei, nach wie vor nur so verstanden werden, dass es sich bei § 17 Abs. 3 PTSG um ein "einschlägiges Gesetz" im Sinn des § 2 Abs. 1 erster Satz DVG idgF handle, sodass eine entsprechende Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG bezüglich der genannten Personalämter weder von Nöten gewesen sei noch sei.
Die belangte Behörde vertritt demgegenüber in ihrer Gegenschrift den Standpunkt, die nachgeordneten Personalämter hätten seit 1. Jänner 2003 keine eigenen behördlichen Zuständigkeiten mehr.
Gemäß Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, wurde das Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria AG (Poststrukturgesetz - PTSG) erlassen. § 17 PTSG lautete in seiner Stammfassung auszugsweise:
"Übernahme der Beamten und der Ruhe- und Versorgungsempfänger
§ 17. (1) Die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten aktiven Beamten werden auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem Unternehmen, an dem die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur Dienstleistung zugewiesen. ...
(2) Beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft wird ein Personalamt eingerichtet, das die Funktion einer obersten Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Beamten wahrnimmt. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft geleitet. Der Vorsitzende des Vorstandes ist in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:
...
5. Salzburg für Beamte bei Betriebsstellen der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg;
...
(4) Für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter gilt § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, sinngemäß.
..."
Die ErläutRV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, 72 und Zu 72 BlgNR XX. GP 347, führten zu § 17 Abs. 2 bis 4 PTSG aus:
"Die örtliche Zuständigkeit der Personalämter als Dienstbehörden I. Instanz wurde nunmehr ausdrücklich festgelegt. In II. Instanz wird das bei der Generaldirektion für die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt bundesweit tätig. Die Bestimmung über die Behördenorganisation steht im Einklang mit § 2 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus dem Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 und der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981.
Die Personalämter sind in ihrer Funktion als Dienstbehörden Teil der Bundesverwaltung. Die diesbezüglichen Regelungen über den Weisungszusammenhang sind daher zu beachten. ...
Der Begriff der "Betriebsdienststelle" bezieht sich auf alle Organisationseinheiten der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft und deckt damit auch § 241 BDG 1979 ab."
Mit der 2. Dienstrechts-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 6/1999, wurden in § 17 Abs. 3 nach der bisherigen Z. 6 folgende Z. 7 bis 12 angefügt:
"7. Graz für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft in der Steiermark,
8.
Innsbruck ...
9.
Klagenfurt ...
10.
Linz ...
11.
Salzburg für Beamte der Betriebsstellen der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg,
12. Wien ..."
Weiters wurde § 17 Abs. 3 PTSG folgender Satz angefügt:
"Den Personalämtern laut Z. 7 bis 12 kommen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten in gleichem Umfang zu wie den Personalämtern gemäß Z. 1 bis 6."
Die ErläutRV 1476 BlgNR XX. GP 36 führten zur Neufassung des § 17 Abs. 3 PTSG aus:
"Der durch eine gesellschaftsrechtliche Spaltung der PTA AG entstandenen Telekom Austria AG sind gemäß § 17 Abs. 1 PTSG rund
13.500 Beamte zur Dienstleistung zugewiesen. Für rund
12.900 dieser Beamten, die alle bei Betriebsstellen in den Regionen eingesetzt sind, werden nachgeordnete Dienstbehörden eingerichtet. Damit können - wie bisher - die Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten vor Ort rasch, einfach und zweckmäßig bearbeitet werden, weil eine Befassung der beim Vorstandsvorsitzenden der Muttergesellschaft (Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft) eingerichteten obersten Dienstbehörde weitgehend entfallen kann. Den neuen Personalämtern kommen nach dem letzten Satz des § 17 Abs. 3 die gleichen Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten wie den bereits eingerichteten zu.
..."
Mit der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, wurde u.a. § 17 PTSG "für die geplante Neustrukturierung des PT-Konzerns" (so die ErläutRV zu dieser Novelle 1765 BlgNR XX. GP) durch Art. I Z. 1 bis 3 neu gefasst:
Nach § 17 Abs. 1 wurde Abs. 1a eingefügt:
"(1a) Die gemäß Abs. 1 zugewiesenen Beamten werden, wenn sie überwiegend im Unternehmensbereich
1. der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft oder der Gebühreninkasso Service GmbH oder der Österreichischen Post Aktiengesellschaft beschäftigt sind, letzterer, oder
2. der Telekom Austria Aktiengesellschaft beschäftigt sind, dieser
auf die Dauer ihres Dienststandes zur Dienstleistung
zugewiesen. ..."
§ 17 Abs. 2 lautete:
"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und beim Vorstand der Telekom Austria Aktiengesellschaft wird jeweils ein Personalamt eingerichtet, dem die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die im Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet."
In § 17 Abs. 3 Z. 1 bis 6 wurde jeweils der Ausdruck "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" durch den Ausdruck "Österreichische Post Aktiengesellschaft" ersetzt.
Weiters wurde nach § 17 folgender § 17a samt Überschrift
eingefügt:
"Dienstrecht für Beamte
§ 17a. (1) Für die gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten bleibt der Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften des Bundes, die auf Rechtsverhältnisse der Beamten abstellen, in ihrer jeweils geltenden Fassung mit den in den folgenden Absätzen enthaltenen Abweichungen unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Ein Rechtsmittel an oberste Organe des Bundes in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten ist ausgeschlossen. Der Vorsitzende des Vorstands ist in der Funktion als Leiter der obersten Dienst- und Pensionsbehörde an keine Weisungen gebunden.
(3) (Verfassungsbestimmung) Der nach § 17 Abs. 2 jeweils zuständige Vorsitzende des Vorstands hat für die dem jeweiligen Unternehmen nach § 17 Abs. 1a zugewiesenen Beamten durch Verordnung zu regeln:
1. alle Dienstrechtsangelegenheiten, die auf Grund der Dienstrechtsgesetze durch Verordnung zu regeln sind, und
2. die wiederkehrende Anpassung der in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze unter Bedachtnahme auf die für die Arbeitnehmer des betreffenden Unternehmens geltende kollektivvertragliche Lohn- und Gehaltsanpassung.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind als Verordnungen des nach § 17 Abs. 2 zuständigen Vorstandsvorsitzenden zu bezeichnen und im offiziellen Nachrichtenorgan des Unternehmens vom Vorstandsvorsitzenden mit rechtsverbindlicher Wirkung kundzumachen.
(5) Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Verordnung nach Abs. 3 gilt die auf der jeweils entsprechenden Verordnungsermächtigung beruhende Verordnung als Bundesgesetz.
(6) Verordnungen nach Abs. 3 können ab dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
..."
Weitere Novellierungen der §§ 17 f PTSG durch die Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001, und durch das Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. I Nr. 71, können für die im vorliegenden Fall relevierte Zuständigkeitsfrage außer Betracht bleiben.
Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 wurde § 2 Z. 9 DVV 1981 neu gefasst und entfiel damit die Nennung der "Post- und Telegraphendirektionen".
Durch Art. 16 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119, wurde § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29, unter Entfall des Abs. 3 geändert und lautet in dieser Fassung auszugsweise:
"§ 2. (1) Die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten richtet sich nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Soweit in diesen Rechtsvorschriften keine Bestimmungen über die Zuständigkeit enthalten sind, gelten die folgenden Absätze.
(2) Die obersten Verwaltungsorgane des Bundes sind für die Dienstrechtsangelegenheiten der der Zentralstelle angehörenden Beamten als Dienstbehörde in erster Instanz zuständig. Die den obersten Verwaltungsorganen nachgeordneten, vom jeweiligen Bundesminister durch Verordnung bezeichneten Dienststellen, die nach ihrer Organisation und personellen Besetzung zur Durchführung der Dienstrechtsangelegenheiten geeignet sind, sind innerhalb ihres Wirkungsbereiches als Dienstbehörde erster Instanz zuständig. In zweiter Instanz sind die obersten Verwaltungsorgane innerhalb ihres Wirkungsbereiches als oberste Dienstbehörde zuständig. In Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der eine unmittelbar nachgeordnete Dienstbehörde leitet oder der der obersten Dienstbehörde ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist, ist jedoch die oberste Dienstbehörde in erster Instanz zuständig.
(4) Die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten, die ihrer Natur nach einer sofortigen Erledigung bedürfen oder von untergeordneter Bedeutung sind, obliegt dem Leiter der Dienststelle; ...
(5) Welche Dienstbehörde im einzelnen Fall zuständig ist, richtet sich bei Bediensteten des Dienststandes nach der Dienststelle, der der Bedienstete angehört. ... Ist die Dienststelle nicht gleichzeitig Dienstbehörde, so ist jene Dienstbehörde zuständig, zu der die Dienststelle auf Grund der Organisationsvorschriften gehört.
..."
Gemäß § 18 DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 gilt § 2 Z. 1, 2 und 4 bis 9 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981, BGBl. Nr. 162, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001, für den Wirkungsbereich des jeweiligen Bundesministers solange als Bundesgesetz weiter, bis eine gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002, erlassene Verordnung des jeweiligen Bundesministers in Kraft tritt.
Durch Art. 21 Abs. 4 Z. 4 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 wurde unter anderem § 1 der Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 aufgehoben.
Mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2006, V 23/06 = VfSlg. 17.944, hob der Verfassungsgerichtshof die §§ 2 bis 4 einer Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 25. Juni 2002 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten für die gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft oder einem diesen Gesetzesbestimmungen unterliegenden Tochterunternehmen zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (TK-DVV) - mangels Kundmachung - als gesetzwidrig auf.
Für den vorliegenden Beschwerdefall folgt daraus:
Nach § 2 Abs. 1 erster Satz DVG richtet sich die Zuständigkeit in Dienstrechtsangelegenheiten nach den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen. Als ein solch einschlägiges Gesetz kommen im Beschwerdefall die §§ 17 f PTSG in Betracht.
Durch § 17 Abs. 3 Z. 7 bis 12 PTSG sind für Beamte, die der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind und die Betriebsstellen in den Bundesländern angehören, zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zukommenden Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde nachgeordnete Personalämter eingerichtet worden, unter anderem in Salzburg für Beamte der Betriebsstellen im Land Salzburg. Wie insbesondere aus den wiedergegebenen ErläutRV zum Strukturanpassungsgesetz 1996, zur 2. Dienstrechts-Novelle 1998 und zur Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 erhellt, erachtet der Gesetzgeber die in § 17 Abs. 3 PTSG genannten Dienststellen per se als zur Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten geeignet.
Sind nach dem bisher Gesagten in den Personalämtern nach § 17 Abs. 3 PTSG nachgeordnete Dienstbehörden (erster Instanz) eingerichtet worden, so ist vor dem Hintergrund der Neufassung insbesondere des § 2 Abs. 2 DVG durch das Deregulierungsgesetz - Öffentlicher Dienst 2002 eine Zuweisung von Aufgaben, daher von Zuständigkeiten in bestimmten Angelegenheiten durch Verordnung - im vorliegenden Fall nach § 17a Abs. 3 PTSG durch den Vorsitzenden des Vorstandes der Telekom Austria AG - an diese Personalämter nicht mehr notwendig, weil den in § 17 Abs. 3 PTSG genannten Personalämter ex lege die Funktion von nachgeordneten Dienstbehörden (bzw. von Dienstbehörden erster Instanz) zukommt.
§ 2 Abs. 2 DVG verwendet den Begriff des (sachlichen) "Wirkungsbereiches" ohne Unterschied für die Zentralstelle und für die Dienstbehörden erster Instanz, sodass davon auszugehen ist, dass Dienstbehörden erster Instanz, so solche eingerichtet sind bzw. durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 DVG bezeichnet werden, grundsätzlich für die ihnen angehörenden Beamten die selben sachlichen Zuständigkeiten zukommen wie den obersten Verwaltungsorganen des Bundes bezüglich der der Zentralstelle angehörenden Beamten.
Im Hinblick auf § 2 Abs. 2 DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 ist hiebei der Begriff der nachgeordneten Dienstbehörde nunmehr als Dienstbehörde erster Instanz zu verstehen.
Den in § 17 Abs. 3 PTSG genannten Personalämtern kommen ex lege § 2 Abs. 2 DVG die sachlichen Zuständigkeiten von Dienstbehörden erster Instanz in vollem Umfang zu.
Soweit § 17 Abs. 4 PTSG für die gemäß Abs. 2 und 3 eingerichteten Personalämter die "sinngemäße" Geltung des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, vorsieht, steht dies dem dargelegten Verständnis vor dem Hintergrund des § 2 DVG in der Fassung des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002 nicht entgegen. Anhaltspunkte dafür, dass mit Erlassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996 ausschließlich eine - damals nicht mehr in dieser Fassung in Geltung stehende - Stammfassung des § 2 DVG maßgebend sein sollte, sind insbesondere den Materialien zum Strukturanpassungsgesetz 1996 nicht zu entnehmen, weshalb § 17 Abs. 4 PTSG als "dynamische" Verweisung auf § 2 DVG zu verstehen ist (siehe auch die ausdrückliche Anordnung in § 22 Abs. 1 PTSG). Der in § 17 Abs. 4 gebrauchte Terminus "sinngemäß" zielt schließlich darauf ab, die Regelungssystematik des § 2 DVG, die vornehmlich die durch die Bundesverfassung vorgegebene, unter Leitung der obersten Organe stehende Verwaltung im Auge hat, auf die davon abweichende Hierarchie des § 17 PTSG anzupassen und damit anwendbar zu machen.
In der gesetzlichen Anerkennung der in § 17 Abs. 3 PTSG genannten Personalämter als (vormals nachgeordnete Dienstbehörden, nunmehr:) Dienstbehörden erster Instanz und der schon daraus folgenden Entbehrlichkeit ihrer Hervorhebung durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG liegt auch ein wesentlicher Unterschied zu den Ressorts des Bundes, wo zahlreiche Dienststellen weder eine Grundlage für ihr Bestehen im Gesetz finden noch deren Eignung zur Durchführung von dienstrechtlichen Angelegenheiten von Gesetzes wegen feststeht, weshalb dort im Gegensatz zum Anwendungsbereich des PTSG die Bezeichnung von Dienststellen als Dienstbehörden erster Instanz durch Verordnung nach § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG notwendig erscheint.
(Vgl. im besagten Sinn das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2008, B 100/07.)
Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einer Betriebsstelle der Telekom Austria Aktiengesellschaft im Land Salzburg angehört, sodass für den bescheidmäßigen Abspruch über die Gebührlichkeit von Nebengebühren das nachgeordnete Personalamt Salzburg als Dienstbehörde erster Instanz zuständig war und die belangte Behörde zu Unrecht ihre Zuständigkeit in erster und letzter Instanz in Anspruch nahm. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 5. September 2008
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007120136.X00Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
23.03.2011