RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0186

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Durch die bloße Behauptung, bei den Eltern übernachtet zu haben, wird nicht dargetan, dass der Empfänger nicht in der Lage war, Zustellvorgänge am Zustellort (Wohnung des Empfängers) wahrzunehmen (Hinweis E 24.4.1987, 86/18/0276). Aus diesem Vorbringen allein ist nicht der Schluss zu ziehen, dass sich der Empfänger auch "am Tag" der Hinterlegung bei den Eltern aufgehalten hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020186.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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