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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131a;Rechtssatz
Gem § 27 Abs 3 VStG sind Gendarmeriebeamte wegen Vorliegens des Verdachtes strafbarer Handlungen (hier Verwaltungsübertretungen nach StVO) berechtigt, einen flüchtenden Autolenker auch im Sprengel der BPolDion, wo sie ihn stellen konnten, anzuhalten und zu kontrollieren (§ 97 Abs 5 StVO), um seine Identität usw. feststellen zu können. (Im Anlassfall haben sie gleichzeitig die Polizei um Mitwirkung ersucht, die auch wenig später eintraf).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987030056.X01Im RIS seit
13.12.2005