RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0278

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Dass bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nahezu 200 km/h, also einer Überschreitung der überhaupt in Österreich höchstzulässigen Geschwindigkeit um 68 km/h, sohin um mehr als die Hälfte, die Verkehrssicherheit ganz erheblich reduziert wird, bedarf keiner näheren Erörterung und ist jedem Laien einsichtig. Geschwindigkeitsüberschreitungen stellen eine häufige Ursache von zum Teil schwersten Verkehrsunfällen dar. Wenn die Behörde demnach in Hinsicht auf das große Ausmass der Geschwindigkeitsüberschreitung davon ausgeht, dass der Beschuldigte grob fahrlässig gehandelt hat und diese Schuldform ihrer Strafbemessung zugrundelegt, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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