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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Z1;Rechtssatz
Die Wendung im Ablehnungsbeschluss des VfGH, "die Angelegenheit" sei nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, bedeutet nicht, der VwGH sei "für dieses Vorbringen" vor dem VfGH zuständig.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020143.X01Im RIS seit
16.01.2007