RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0143

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Die Wendung im Ablehnungsbeschluss des VfGH, "die Angelegenheit" sei nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen, bedeutet nicht, der VwGH sei "für dieses Vorbringen" vor dem VfGH zuständig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020143.X01

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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