Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Eine leichte Alkoholisierung - die 24 Minuten nach der Tatzeit abgenommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 0,5 %o - bewirkt noch keine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO, es sei denn, dass eine weitere Komponente - wie Übermüdung (deren Vorliegen hier nicht hinreichend begründet wurde) - hinzukommt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0020).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020138.X02Im RIS seit
22.01.2007