RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0138

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine leichte Alkoholisierung - die 24 Minuten nach der Tatzeit abgenommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholwert von 0,5 %o - bewirkt noch keine Fahruntüchtigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 StVO, es sei denn, dass eine weitere Komponente - wie Übermüdung (deren Vorliegen hier nicht hinreichend begründet wurde) - hinzukommt (Hinweis E 28.9.1988, 88/02/0020).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung zusätzliche Komponenten Medikamente Müdigkeit Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Alkoholisierungssymptome Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020138.X02

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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