RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0215

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §45 Abs2;
KFG 1967 §64 Abs1;

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Meldungsleger schon mehrmals dienstlich mit dem Besch zu tun hatten, ihm aber nicht immer etwas nachgewiesen werden konnte, vermag die Glaubwürdigkeit der Beamten nicht zu erschüttern (hier: Übertretung nach § 64 Abs 1 KFG).

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030215.X01

Im RIS seit

18.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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