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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bringt eine erhöhte Umweltbelastung (durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung) mit sich, was eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs 1 VStG darstellt.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X04Im RIS seit
11.07.2001