RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0278

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung bringt eine erhöhte Umweltbelastung (durch vermehrten Schadstoffausstoß und Lärmbelästigung) mit sich, was eine nachteilige Folge iSd § 19 Abs 1 VStG darstellt.

Schlagworte

Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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