RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0278

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;
VStG §6;

Rechtssatz

Verkehrsstaus, längere Grenzaufenthalte und Nebel sind insbesonders im Winter nichts außergewöhnliches, weshalb von vornherein damit gerechnet werden muss. Hat sich der Beschuldigte nicht darauf eingestellt, kann es nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn er dadurch unter großen Termindruck geriet, der ihn in der Folge zu Geschwindigkeitsüberschreitungen veranlasste.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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