Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Verkehrsstaus, längere Grenzaufenthalte und Nebel sind insbesonders im Winter nichts außergewöhnliches, weshalb von vornherein damit gerechnet werden muss. Hat sich der Beschuldigte nicht darauf eingestellt, kann es nicht als unverschuldet angesehen werden, wenn er dadurch unter großen Termindruck geriet, der ihn in der Folge zu Geschwindigkeitsüberschreitungen veranlasste.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X03Im RIS seit
11.07.2001