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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Rechtssatz
Erstreckt sich ein Halteverbot und Parkverbot nicht über die ganze Front eines Hauses, so wird der Fahrzeuglenker durch die Tatanlastung, er habe ein KFZ vor diesem Haus abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein solches Verbot bestehe, nicht in Rechten verletzt; damit wird nämlich nicht etwa angelastet, das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt zu haben, wo gar kein entsprechendes Verbot angeordnet wurde.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020125.X01Im RIS seit
22.01.2007