RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0125

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Erstreckt sich ein Halteverbot und Parkverbot nicht über die ganze Front eines Hauses, so wird der Fahrzeuglenker durch die Tatanlastung, er habe ein KFZ vor diesem Haus abgestellt, obwohl an dieser Stelle ein solches Verbot bestehe, nicht in Rechten verletzt; damit wird nämlich nicht etwa angelastet, das Fahrzeug in einem Bereich abgestellt zu haben, wo gar kein entsprechendes Verbot angeordnet wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020125.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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