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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 6Stammrechtssatz
Die Behörde oder die in Betracht kommenden Organe sind nicht erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn den Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret gehindert wird, sondern die Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Fahrzeug den übrigen Verkehr behindern wird (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0027).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030141.X01Im RIS seit
02.10.2006