RS Vwgh 1989/11/15 88/03/0141

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0223 E VS 20. Februar 1986 VwSlg 12041 A/1986 RS 6

Stammrechtssatz

Die Behörde oder die in Betracht kommenden Organe sind nicht erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn den Lenker eines anderen Fahrzeuges konkret gehindert wird, sondern die Entfernung darf schon dann veranlasst werden, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles zu besorgen ist, dass das Fahrzeug den übrigen Verkehr behindern wird (Hinweis E 22.2.1985, 85/18/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030141.X01

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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