RS Vwgh 1989/11/15 88/03/0141

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;
StVO 1960 §89a Abs7;
StVO 1960 §89a Abs7a;

Rechtssatz

Da es für die Frage der Zulässigkeit der Abschleppung und der Kostenersatzpflicht des Zulassungsbesitzers lediglich darauf ankommt, ob das Fahrzeug verkehrsbeeinträchtigend iSd § 89 a Abs 2 StVO abgestellt war und ob die Verkehrsbeeinträchtigung zum Zeitpunkt des Abstellens vorhersehbar war, nicht jedoch darauf, ob das Abstellen gesetzwidrig war oder nicht, kommt dem Umstand, dass ein Fahrzeug auf Grund eines technischen Gebrechens abgestellt werden musste, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. Dies wird noch dadurch untermauert, dass § 89 a Abs 2 StVO ausdrücklich vorsieht, dass ein Fahrzeug unter der Voraussetzung der Verkehrsbeeinträchtigung entfernt werden kann, "mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030141.X05

Im RIS seit

02.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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