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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/02/0012 E 2. Dezember 1983 RS 1Stammrechtssatz
Notwendiger Inhalt eines Spruches nach § 89a Abs 7 StVO ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Der Aufnahme der Zeit und des Ortes der Entfernung bedarf es im Spruch nicht, allerdings in der Begründung. Werden aber Zeit und Ort im Spruch angeführt, so müssen diese Angaben richtig sein (Hinweis E 22.1.1982 87/02/0239).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030141.X04Im RIS seit
02.10.2006