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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend zu berichtigen bzw konkretisieren, dass dieses Ausmaß nicht genau 40 km/h betragen habe, sondern dass dieser Wert bei Berücksichtigung von im Extremfall möglichen Messfehlern darunter liege und nur annähernd als erreicht angesehen werden könne.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030274.X05Im RIS seit
29.01.2007