RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0274

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung dahingehend zu berichtigen bzw konkretisieren, dass dieses Ausmaß nicht genau 40 km/h betragen habe, sondern dass dieser Wert bei Berücksichtigung von im Extremfall möglichen Messfehlern darunter liege und nur annähernd als erreicht angesehen werden könne.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030274.X05

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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