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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §17 Abs3;Rechtssatz
Das Vorbringen des Empfängers, er benütze seine Wohnung "nicht regelmäßig", ist nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt und daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs 3 ZustellG relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0032).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020186.X02Im RIS seit
22.01.2007