RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0186

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorbringen des Empfängers, er benütze seine Wohnung "nicht regelmäßig", ist nicht auf einen bestimmten Sachverhalt abgestellt und daher schon behauptungsmäßig nicht geeignet, eine nach § 17 Abs 3 ZustellG relevante Abwesenheit von der Abgabestelle darzutun (Hinweis E 21.9.1988, 88/03/0032).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020186.X02

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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