RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0274

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Der Besch wird durch die überflüssige Zitierung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Straferkenntnis zwar in keinem Recht verletzt, doch muss eine solche Angabe durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gedeckt sein (Hinweis E 14.3.1985, 84/02/0095, E 11.2.1987, 85/03/0060).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030274.X02

Im RIS seit

29.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten