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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Besch wird durch die überflüssige Zitierung des Ausmaßes der Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit im Straferkenntnis zwar in keinem Recht verletzt, doch muss eine solche Angabe durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens gedeckt sein (Hinweis E 14.3.1985, 84/02/0095, E 11.2.1987, 85/03/0060).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030274.X02Im RIS seit
29.01.2007