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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der Ausspruch über die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung und der Ausspruch über die Kostentragung dieser Sicherung stehen zueinander in untrennbarem Zusammenhang, sodass die Aufhebung des Ausspruches über die Art der Sicherung auch die Aufhebung des Kostentragungsausspruches bedingt.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030174.X05Im RIS seit
03.10.2006Zuletzt aktualisiert am
21.05.2015