RS Vwgh 1989/11/15 88/03/0174

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1;
EisbKrV 1961 §2 Abs3;
EisenbahnG 1957 §48 Abs2;
EisenbahnG 1957 §49 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Der Ausspruch über die Art der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung und der Ausspruch über die Kostentragung dieser Sicherung stehen zueinander in untrennbarem Zusammenhang, sodass die Aufhebung des Ausspruches über die Art der Sicherung auch die Aufhebung des Kostentragungsausspruches bedingt.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030174.X05

Im RIS seit

03.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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