RS Vwgh 1989/11/15 88/02/0163

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lite;
StVO 1960 §96 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/18/0053 E 11. September 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Aus § 96 Abs 5 StVO ergibt sich, dass nur die VERLEGUNG einer Haltestelle, die von der Konzessionsbehörde festgesetzt wurde, von den Straßenverkehrbehörden im Bedarfsfalle verfügt werden kann. (Hinweis auf E vom 26.5.1986, 86/18/0018)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020163.X03

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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