RS Vwgh 1989/11/15 88/02/0163

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/04/0078 E 25. November 1986 RS 1

Stammrechtssatz

Enthält die vervielfältige Ausfertigung eines Bescheides die Beisetzung des Namens des Genehmigenden, so entspricht dies dem Erfordernis des § 18 Abs 4, vierter Satz AVG 1950 in der Fassung der Novelle BGBl Nr 199/1982 (Hinweis E VS 20.12.1985, 85/18/0004).

Schlagworte

Unterschrift des Genehmigenden Vervielfältigung von Ausfertigungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020163.X01

Im RIS seit

12.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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