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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nahezu 200 km/h auf der Autobahn (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und 68 km/h) ist der Unrechtsgehalt gravierend und die Verhängung einer Geldstrafe von S 4000 (bei einem Strafrahmen bis zu S 10.000) selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialpräventation nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X06Im RIS seit
11.07.2001