RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0278

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von nahezu 200 km/h auf der Autobahn (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und 68 km/h) ist der Unrechtsgehalt gravierend und die Verhängung einer Geldstrafe von S 4000 (bei einem Strafrahmen bis zu S 10.000) selbst bei einem Geständnis und der Unbescholtenheit des Beschuldigten (auch) aus Gründen der Spezialpräventation nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Diverses Überschreiten der Geschwindigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030278.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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