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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Wird ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich von einer "offenbaren Aussichtslosigkeit" des Rechtsmittels ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002). Auf die "Ursache" der Beweggründe kommt es sohin nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020143.X02Im RIS seit
16.01.2007