RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0143

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;

Rechtssatz

Wird ein Rechtsmittelverzicht deshalb abgegeben, weil der vom Bescheid Betroffene fälschlich von einer "offenbaren Aussichtslosigkeit" des Rechtsmittels ausgegangen ist, so handelt es sich dabei um einen - rechtlich unerheblichen - Motivirrtum, auf dessen Ursache es nicht ankommt (Hinweis E 21.1.1988, 88/02/0002). Auf die "Ursache" der Beweggründe kommt es sohin nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020143.X02

Im RIS seit

16.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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