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KFGNorm
KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106Rechtssatz
Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" BegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X05Im RIS seit
06.09.2019Zuletzt aktualisiert am
06.09.2019