RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0166

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 idF 1986/106
VStG §44a lita
VStG §44a Z1

Rechtssatz

Bei einer Anfrage nach § 103 Abs 2 KFG steht im Vordergrund, dass nach jener Person gefragt wird, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Kfz abgestellt hat, sodass vom Zweck der Regelung her die Angabe des Abstellortes entbehrlich ist; dementsprechend fehlt dieses Sachverhaltselement auch in Ansehung der Frage nach Personen, die das Kfz zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hätten (Hinweis E 22.2.1989, 88/02/0183).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020166.X05

Im RIS seit

06.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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