RS Vwgh 1989/11/15 89/02/0138

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes immer dann anzunehmen, wenn sich der Fahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses - auch in Verbindung mit zusätzlichen Komponenten -

nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen mag (Hinweis E 17.6.1987, 87/18/0030).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVO

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020138.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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