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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs1;Rechtssatz
Ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand im Sinne des § 5 Abs 1 StVO ist ohne Rücksicht auf die Höhe des Blutalkoholgehaltes immer dann anzunehmen, wenn sich der Fahrzeuglenker infolge seines Alkoholgenusses - auch in Verbindung mit zusätzlichen Komponenten -
nicht mehr in einer solchen körperlichen und geistigen Verfassung befindet, in der er ein Fahrzeug zu beherrschen und bei dessen Lenkung von ihm zu beachtende Vorschriften zu befolgen mag (Hinweis E 17.6.1987, 87/18/0030).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Verhältnis zu anderen Normen und Materien StVOEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020138.X01Im RIS seit
22.01.2007