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24/01 StrafgesetzbuchNorm
BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/03/0255 E 13. April 1988 RS 5Stammrechtssatz
Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und die Nötigung einer anderen Person nach § 105 Abs 1 StGB deuten auf einen erheblichen Mangel an Selbstbeherrschung und Respekt vor der Integrität der Mitmenschen hin, Charaktereigenschaften, die bei einem Taxilenker bei Ausübung seines Berufes mit Rücksicht auf die von ihm zu befördernden Personen zu verlangen sind. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde aus den der gerichtlichen Verurteilung wegen dieser Delikte zugrundliegenden Handlungen, mögen sie auch durch das Verhalten des Opfers provoziert worden sein, auf seine mangelnde Vertrauenswürdigkeit als Taxilenker schließt. Taxilenker können schon berufsbedingt, sei es durch das Verkehrsgeschehen, sei es durch das Verhalten der Fahrgäste, Provokationen ausgesetzt sein. Sie können daher nur als vertrauenswürdig angesehen werden, wenn sie auch in solchen Situationen besonnen reagieren und sich nicht zu unüberlegten Handlungen hinreißen lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030266.X04Im RIS seit
11.07.2001