RS Vwgh 1989/11/15 89/03/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3855/80 E 4. November 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Zeiträumen zwischen der Beendigung des Lenkens eines Fahrzeuges und der Aufforderung zur Atemluftprobe von erheblich mehr als drei Stunden (hier 3 Stunden 40 Minuten) trifft die Behörde eine besondere Begründungspflicht allenfalls nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, in der Richtung, warum trotz des Zeitverlaufes noch ein brauchbares Ergebnis der Atemluftprobe zu erwarten sein wird (Hinweis auf die bisherige Judikatur, welche Zeiträume bis einschließlich 3 Stunden ohne besondere Begründung tolerierte, bei 4 1/2, 5 oder 6 Stunden aber besondere Begründung verlangte oder aussprach, die Weigerung sei schlechthin nicht mehr strafbar).

Schlagworte

Alkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030170.X03

Im RIS seit

09.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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