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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3855/80 E 4. November 1981 RS 1Stammrechtssatz
Bei Zeiträumen zwischen der Beendigung des Lenkens eines Fahrzeuges und der Aufforderung zur Atemluftprobe von erheblich mehr als drei Stunden (hier 3 Stunden 40 Minuten) trifft die Behörde eine besondere Begründungspflicht allenfalls nach Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen, in der Richtung, warum trotz des Zeitverlaufes noch ein brauchbares Ergebnis der Atemluftprobe zu erwarten sein wird (Hinweis auf die bisherige Judikatur, welche Zeiträume bis einschließlich 3 Stunden ohne besondere Begründung tolerierte, bei 4 1/2, 5 oder 6 Stunden aber besondere Begründung verlangte oder aussprach, die Weigerung sei schlechthin nicht mehr strafbar).
Schlagworte
Alkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030170.X03Im RIS seit
09.08.2007