Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AHG 1949 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und Vizepräsident Dr. Thienel sowie Hofrat Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des J S in P, vertreten durch Schlick & Steinhofer Rechtsanwälte KEG in 8010 Graz, Friedrichgasse 6/II, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Dezember 2004, Zl. 134.000/2-I/1/c/04, betreffend Feststellung, ob die Befolgung bestimmter Weisungen zu den Dienstpflichten gehört, betreffend Feststellung einer qualifizierten Verwendungsänderung und betreffend Feststellung einer erfolgten Schädigung und Verleumdung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Feststellung einer qualifizierten Verwendungsänderung richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Anträge der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuspruch von Aufwandersatz werden abgewiesen.
Begründung
I. Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor i.R. seit dem 1. Oktober 2005 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis. Seine letzte Dienststelle war die Polizeiinspektion M H.
Der Beschwerdeführer stand seit 1. Mai 1974 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Gendarmeriebeamter. Vom 1. Mai 1993 bis zum 30. Oktober 2003 war er Kommandant des Gendarmeriepostens S; noch während dieser Zeit war er vom 1. April 2002 bis 30. September 2002 der Grenzkontrollstelle am Flughafen Graz gemäß § 39 BDG 1979 dienstzugeteilt. Der Gendarmerieposten S wurde mit Wirkung vom 1. November 2003 aufgelassen und der Beschwerdeführer zum Gendarmerieposten M H versetzt und als stellvertretender Postenkommandant eingeteilt.
Noch während der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Kommandant des Gendarmeriepostens S kam es ab 2001 zu Auseinandersetzungen zwischen dem Beschwerdeführer und Vertretern des Dienstgebers, in deren Verlauf nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere durch Weisung vom 25. April 2001 die Erbringung vorhersehbarer Mehrdienstleistungen durch den Beschwerdeführer untersagt und die Dienstplanerstellung anderen Bediensteten vorbehalten worden sei und durch weitere Weisung vom 11. Juni 2001 seine Befugnisse als Postenkommandant insofern eingeschränkt wurden, dass die Dienstplanerstellung seinem Stellvertreter übertragen wurde.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2001, gerichtet unter anderem an das Landesgendarmeriekommando für Steiermark (LGK), ersuchte der Beschwerdeführer bezüglich der im Jahre 2001 ihm gegenüber ergangenen schriftlichen und mündlichen Weisungen jeweils um eine Ausfertigung in Bescheidform, damit er ein Rechtsmittel (Amtshaftungsklage) ergreifen könne. In einem weiteren Schreiben an das LGK vom 11. Februar 2002 hält der Beschwerdeführer einerseits fest, die Androhung, dass jedenfalls unter anderem auch ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet werden wird, sei sehr belastend; im beigefügten "Beilagenverzeichnis" findet sich ferner folgender Satz:
"Nach Durchsicht bitte ich um Bescheiderlassung (Verwendungsänderung, mutwillige Schädigung, Verleumdung, Amtsmissbrauch, Disziplinaranzeige, Disziplinarselbstanzeige, mutwilliger Einkommensentzug, selektiver Ausschluss u.a.), damit ich rechtliche Schritte unternehmen kann."
Da über diese beiden Eingaben keine bescheidmäßige Erledigung erging, erhob der Beschwerdeführer einerseits zwei Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof; darin machte er insbesondere geltend, es sei ihm ab April 2001 bis zum 2. Oktober 2002 durch das Bezirksgendarmeriekommando (BGK) seine Funktion als Dienststellenleiter am Gendarmerieposten S völlig entzogen worden, was als qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 40 BDG 1979 eine Bescheiderlassung erforderlich gemacht habe. Diese beiden Säumnisbeschwerden wurden mit dem hg. Beschluss vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0126, 0128, zurückgewiesen; soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich der von ihm behaupteten qualifizierten Verwendungsänderung geltend machte, sei im Devolutionsweg die nach § 41a BDG 1979 beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission anrufbar und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Im Übrigen - soweit sich das Vorbringen auf das Verlangen beziehe, über seine "mutwillige Schädigung" bzw. "Verleumdung" durch bestimmte Organwalter abzusprechen - stünde es dem Beschwerdeführer offen, hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht Devolutionsanträge an den Bundesminister für Inneres als oberste Dienstbehörde zu stellen.
Gleichzeitig mit den beiden Säumnisbeschwerden an den Verwaltungsgerichtshof stellte der Beschwerdeführer auch zwei Devolutionsanträge an die Berufungskommission. In der Eingabe vom 30. Juli 2004 heißt es eingangs:
"Betreff:
a)
Qualifizierte Verwendungsänderung; Bescheidverweigerung
b)
Disziplinarselbstanzeige; Informationsverweigerung
c)
Behördenwillkür"
In weiterer Folge wird zu Punkt a) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei "ab April 2001 bzw. ab 8.6.2001 bis zum
2.10.2001 ... mittels einfacher Weisung einer qualifizierten
Verwendungsänderung unterworfen" gewesen. Dazu sowie zu den Punkten b) und c) wurden jeweils verschiedene Maßnahmen aufgezählt, zu denen Beilagen angeschlossen waren. In der weiteren Eingabe vom 1. August 2004 schildert der Beschwerdeführer verschiedene Personalmaßnahmen der Dienstbehörde und stellt dazu jeweils ein "Ersuchen um Bescheiderlassung". Auch diesem Schreiben sind verschiedene Beilagen angeschlossen.
Mit Schreiben vom 4. August 2004 forderte die Berufungskommission den Beschwerdeführer zur Konkretisierung seines Vorbringens auf. Dieses Schreiben lautet auszugsweise:
"Die Berufungskommission deutet Ihre Ausführungen zu Pkt. a) dahin, dass Sie gemäß § 73 Abs. 2 AVG den Übergang der Entscheidungspflicht vom Landesgendarmeriekommando für Steiermark auf die Berufungskommission anstreben und zwar in Ansehung Ihrer Anträge auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, ob Sie durch die Weisungen vom 25.4.2001 und 11.6.2001 in Ihren Rechten verletzt wurden.
Die Ausführungen zu Pkt. b) deutet die Berufungskommission als Geltendmachung der Untätigkeit der Disziplinarbehörden in Ansehung der Frage, ob aufgrund Ihrer Selbstanzeige ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Hiezu wird Ihnen mitgeteilt, dass die Unterlassung einer Weiterleitung der Selbstanzeige durch die Dienstbehörde an die Disziplinarkommission nicht als Verletzung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag geltend gemacht werden kann.
Ein zulässiger Devolutionsantrag würde jedenfalls voraussetzen, dass der Selbstanzeiger an die Disziplinarkommission einen förmlichen Antrag auf Erlassung eines Bescheides zur Frage gestellt hätte, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Aus den der Berufungskommission vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass Sie bei der Disziplinarkommission einen solchen Antrag eingebracht hätten.
Ihr Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht in dieser Angelegenheit scheint daher unzulässig zu sein.
Für die Überprüfung der zu Pkt. c) geltend gemachten 'Willkür durch die Dienstbehörde' hinsichtlich des an Sie ergangenen Antrages zur Befundvorlage ist die Berufungskommission gemäß § 41a Abs. 6 BDG nicht zuständig."
Der Beschwerdeführer replizierte darauf mit Schreiben vom 9. August 2004, in dem er ausführt:
"In Beantwortung des do Schreibens vom 4.8.2004, do GZ, führe ich an, dass ich genau in diesem Sinne meine Anträge gestellt habe.
Zufolge Bescheidverweigerung, trotz ausdrücklicher mehrmaliger schriftlicher Antragstellung an die Dienstbehörde, wurde ich in meinen Rechten verletzt:" (es folgt eine Liste, die 14 "Weisungen" umfasst sowie als Punkt 15 ausführt "Bescheiderlassung; Disziplinaranzeige"; für die einzelnen Punkte sind jeweils Beilagen angefügt).
In ihrem Bescheid vom 28. Oktober 2004, GZ., qualifizierte die Berufungskommission dieses Vorbringen dahingehend, dass sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die Befolgung dieser "Weisungen" zu seinen Dienstpflichten zähle, verletzt erachte und im Devolutionsweg die Erlassung der entsprechenden Entscheidungen durch die Berufungskommission begehre, wobei die vom Beschwerdeführer relevierten Vorgänge näher angeführt werden. Nach dem Spruch dieses Bescheides wurden die Devolutionsanträge des Beschwerdeführers vom 30. Juli 2004 bzw. vom 9. August 2004, gerichtet auf die Erlassung von Feststellungsbescheiden, ob die Befolgung bestimmter "Weisungen" zu seinen Dienstpflichten gehöre, gemäß § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Dienstbehörde weitergeleitet. Dies wird damit begründet, dass die Berufungskommission für eine solche Feststellung der Dienstpflichten nicht zuständig sei. Der Devolutionsantrag betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres wurde gemäß § 41a Abs. 6 BDG 1979 als unzulässig zurückgewiesen.
Darauf erging in weiterer Folge der angefochtene Bescheid vom 28. Dezember 2004. Durch diesen wurden die Anträge des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 2001 und vom 11. Februar 2002 - in Verbindung mit seinen Devolutionsanträgen vom 30. Juli und vom 1. August 2004 - "auf Erlassung von Bescheiden, betreffend Feststellung, ob die Befolgung bestimmter Weisungen zu Ihren Dienstpflichten gehört, betreffend Feststellung einer qualifizierten Verwendungsänderung und betreffend Feststellung einer erfolgten Schädigung und Verleumdung", abgewiesen.
Nach Darstellung des Verfahrensverlaufes wird das von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde gelegte Vorbringen des Beschwerdeführers folgendermaßen umschrieben:
"Sie lasten der Dienstbehörde im Wesentlichen folgende Maßnahmen an, die Sie mit zahlreich vorgelegten Schriftstücken in angeführter Weise darstellen:
1. Am 25.04.2001 erteilte Hptm K (BGK W) die Weisung, dass von Ihnen keine vorhersehbaren Mehrdienstleistungen erbracht werden dürfen. Darüber haben Sie einen Aktenvermerk angelegt und behaupten - soweit aus der Aktenlage erkennbar - diese rechtswidrige Weisung habe Ihnen finanziellen Schaden zugefügt.
2. Am 11.06.2001 erteilte Major F (BGK W) die Weisung, dass Ihr Stellvertreter BI W an Stelle von Ihnen an einer für den 26.06.2001 terminisierten Besprechung teilzunehmen hat. Darüber haben Sie einen Aktenvermerk angelegt. Aus dem Zusammenhang der von Ihnen erhobenen Vorwürfe ergibt sich, dass Sie darin einen rechtswidrigen Eingriff in Ihre Kompetenzen als Postenkommandant erblicken.
3. Mit Befehl des BGK W vom 11.06.2001 (GZ 2500) wurde verfügt, dass die Dienstplanung vom stellvertretenden Postenkommandanten durchzuführen ist. Neben anderen allgemeinen Weisungen hinsichtlich der Dienstplangestaltung und Urlaubsplanung wurde auch verfügt, dass Überstunden des Dienststellenleiters - also Ihnen - die aus Besetzungsdiensten resultieren, gesondert zu prüfen sind. Sie sehen darin eine qualifizierte Verwendungsänderung nach § 40 Abs. 2 BDG." (Anmerkung des Verwaltungsgerichtshofes: Diese Personalmaßnahme wurde nach den vorliegenden Akten am 2. Oktober 2002 wieder aufgehoben.)
"4. Mit Verfügung des LGK Steiermark vom 25.03.2002 wurden Sie - aufgrund Ihres eigenen schriftlichen Antrages vom 21.03.2002 - mit Wirksamkeit vom 02. April bis 31. Mai der Greko Flughafen Graz dienstzugeteilt.
5. Am 28.01.2002 erteilte Mjr. F (BGK W) die mündliche Weisung, dass BI W an einer Besprechung (Sicherheitsenquete) teilzunehmen hat. Darüber haben Sie einen Aktenvermerk angelegt. Sie erblicken darin eine rechtswidrige Maßnahme, Ihre Funktion als Postenkommandant betreffend.
6. Mit Schreiben des LGK Steiermark vom 06.12. und 14.12.2001, Zahl 6372/21-20/01, wurde verfügt, dass Sie in der Zeit vom 07.12.2001 bis 14.12.2001 (Vorlage eines Gutachtens über die volle Exekutivdienstfähigkeit) eingeschränkt exekutivdiensttauglich (ohne Waffen) waren. Auch darin erblicken Sie offensichtlich einen rechtswidrigen Akt, der Ihnen finanziellen Schaden zugefügt hat.
7. Daraus und aufgrund Ihres Rücktritts vom Urlaub ergaben sich einige Dienstplanänderungen, die von Ihrem Stellvertreter BI W durchgeführt wurden (Aktenvermerk vom 18.12.2001).
8. Über Ersuchen des BGK W verfügte die Bezirkshauptmannschaft W am 08.12.2001, die Abfuhr Ihres Waffenpasses und Ihrer Privatwaffen gemäß § 12 WaffenG an die Behörde und zwar bis zur Feststellung Ihrer waffenpolizeilichen Verlässlichkeit (AV der BH W).
9. Mit Schreiben vom 28.01.2002, wurde Ihnen vom LGK Steiermark mitgeteilt, dass die Weisung vom 11.06.2001 (oben Punkt 3) nicht Ihre Funktion als Postenkommandant berührte. Ferner wurde dargelegt, dass eine Benachteiligung Ihrer Person bei Mehrdienstleistungen aufgrund Ihrer Abwesenheit im Jahre 2001 (141 Tage Abwesenheit und 104 Tage Krankenstand) nicht gegeben war.
10. Mit Schreiben des BGK W vom 21.09.2001, wurden im Rahmen des Ausbildungstages sportliche Aktivitäten terminisiert. Darin erblickten Sie eine Schikane Ihnen gegenüber, ohne dies jedoch näher auszuführen.
11. Mit Aktenvermerk vom 26.07.2001 stellt das LGK Steiermark fest, dass ein von Ihnen unaufgefordert vorgelegter Aktenordner betreffend Dienstaufsicht und -kontrolle, angesichts der durch das BGK W erfolgten Überprüfung nicht einer neuerlichen Überprüfung durch das LGK bedürfe.
12. In Ihrem Schreiben vom 11.02.2002, ergangen an Oberst S des LGK Steiermark, stellen Sie fest, dass die Androhung (?) ein Disziplinarverfahren gegen Sie einzuleiten, für Sie sehr belastend sei. Nähere Ausführungen dazu fehlen ebenso wie ein bestimmter Antrag.
Ihrem Schriftsatz vom 09.08.2004 sind schließlich noch folgende Ablichtungen von nicht unterschriebenen (nur Punkt 13) und nicht datierten Anträgen angeschlossen.
13. Antrag an die Dienstbehörde LGK/Stmk
Ich stelle den Antrag auf schriftliche Bescheiderlassung in allen relevanten Punkten die meine Rechte betreffen, damit ich ein Rechtsmittel gegen die gesetzwidrigen Weisungen/Maßnahmen ergreifen kann. Sollten meine konkreten Anschuldigungen (Willkür, Übergriffe usw) gegen meine Vorgesetzten nicht zutreffen, dann stelle ich den Antrag eine Verleumdungsklage gegen mich bei Gericht einzubringen. Ich stelle den Antrag alle schädigenden und unberechtigten Willkürhandlungen gegen mich aufzuheben und den gesetzlichen Zustand wieder herzustellen.
14. An die Disziplinarkommission beim LGK f Stmk
Antrag: Weil mir unrichtigerweise Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, stelle ich den Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen mich. Sollte Mangels Verfehlungen kein Verfahren eingeleitet werden, dann bitte ich um schriftliche Information.
Begründungen, in welchen subjektiven Rechten Sie sich als verletzt erachten, fehlen weitestgehend. Die von Ihnen gestellten Anträge konnten erst aus Ihrem - über Aufforderung der Berufungskommission zur näheren Ausführung Ihrer zahlreichen Anbringen - vorgelegten Schreiben vom 09.08.2004 abgeleitet werden, weil aus den ursprünglichen Schriftsätzen vom 30.07. und 01.08.2004 ein bestimmtes Begehren nicht ersichtlich war. Daraus ergibt sich, dass Sie einen Feststellungsbescheid, ob Sie durch die Weisungen vom 25.04.2001 und 11.06.2001 in Ihren Rechten verletzt wurden, begehren."
(Beizufügen ist, dass diese Aufstellung jene Maßnahmen darstellt, die in dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. August 2004 in Beantwortung der Aufforderung der Berufungskommission aufgelistet sind).
Die abweisende Entscheidung wird - nach allgemeinen Ausführungen zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden - damit begründet, dass die behaupteten finanziellen Auswirkungen infolge der Weisung vom 25. April 2001 im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen seien, weshalb insofern ein Feststellungsbescheid nicht zulässig sei. Hinsichtlich des Entzuges der Dienstplanung käme ein Feststellungsbescheid nicht mehr in Betracht, weil die behaupteten Umstände nach der Auflassung der früheren Dienststelle des Beschwerdeführers nicht mehr vorlägen. Außerdem habe es sich bei der seinerzeitigen Weisung, durch die dem Beschwerdeführer die Dienstplanung entzogen wurde, keinesfalls um eine mit Bescheid zu verfügende qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des § 38 Abs. 2 BDG 1979 gehandelt. Auch hinsichtlich der Dienstzuteilung zum Flughafen Graz liegen die vom Beschwerdeführer behaupteten Umstände nicht mehr vor, weshalb ein Feststellungsbescheid bereits aus diesem Grund ausscheide; zudem habe der Beschwerdeführer selbst um diese Zuteilung ersucht. Hinsichtlich der weiteren Vorwürfe gegen die Dienstbehörde bzw. die Vorgesetzten des Beschwerdeführers habe er nicht vermocht, eine Verletzung seiner subjektiven, sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis betreffenden Rechte darzulegen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass über die Anträge betreffend Einleitung eines Disziplinarverfahrens gesondert entschieden werde. Die waffenpolizeiliche Verlässlichkeit sei schließlich in einem Verfahren nach dem Waffengesetz von der Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, Berufungsbehörde sei die jeweilige Sicherheitsdirektion.
Aus dem Spruch und der zu seiner Auslegung heranzuziehenden Begründung dieses Bescheides ergibt sich somit, dass die belangte Behörde ihrer Entscheidung jenes Vorbringen des Beschwerdeführers zu Grunde legt, das er in seinem über Aufforderung der Berufungskommission eingebrachten Schreiben vom 9. August 2004 erstattet (konkretisiert) hat. Ferner wird deutlich, dass darin ausschließlich über die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Beschwerdeführers erfließenden Rechte abgesprochen werden sollte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Als "Beschwerdepunkt" behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung "in seinen gesetzlich gewährleisteten subjektiven Rechten auf Erlassung eines Bescheides betreffend Feststellung, ob die Befolgung bestimmter Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehört, betreffend Feststellung einer qualifizierten Verwendungsänderung und betreffend Feststellung einer erfolgten Schädigung und Verleumdung". Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wirft die Beschwerde dem angefochtenen Bescheid vor, dass der Entzug der Dienstplanung eine qualifizierte Verwendungsänderung dargestellt habe; des Weiteren wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, weil die belangte Behörde kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Wie sich aus den zu den hg. Zlen. 2005/12/0174 und 2007/12/0047, protokollierten Beschwerden des Beschwerdeführers und den dazu vorgelegten Verwaltungsakten ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. September 2005 gemäß § 14 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt. Im Hinblick darauf, dass die angefochtene Entscheidung über dienstliche Maßnahmen während der aktiven Dienstzeit abspricht, wurde der Beschwerdeführer mit an seinen Rechtsvertreter gerichteter Berichterverfügung vom 27. Juni 2008 ersucht, bekannt zu geben, ob und bejahendenfalls aus welchen Gründen angesichts seiner mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung noch ein rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung besteht. Auf dieses Ersuchen hat der Beschwerdeführer nicht geantwortet.
II. Zur Zurückweisung:
Nach der Verfassungsbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 entscheidet die beim Bundeskanzleramt eingerichtete Berufungskommission "über Berufungen gegen in erster Instanz ergangene Bescheide" in Angelegenheiten u.a. der §§ 38 und 40 BDG 1979. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt den Begriff "Angelegenheiten der §§ 38, 40 ..." im § 41a Abs. 6 BDG 1979 weit aus. Hiezu zählt nicht nur die bescheidförmige Verfügung einer Versetzung oder Verwendungsänderung durch die Dienstbehörde, sondern etwa auch deren Entscheidung über den Antrag eines Beamten, festzustellen, ob eine qualifizierte oder eine schlichte Verwendungsänderung vorliegt. Dies gilt auch in Ansehung von Formalentscheidungen über derartige Feststellungsanträge, wie etwa die Zurückweisung eines solchen mangels rechtlichen Interesses (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. November 2004, Zl. 2004/12/0168). Die Zuständigkeit der Berufungskommission besteht insbesondere auch dann, wenn ein Antrag auf Feststellung gestellt wurde, ob die Befolgung einer Weisung mit dem Inhalt einer Verwendungsänderung zu den Dienstpflichten des Beschwerdeführers gehört (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der damit übereinstimmenden Spruchpraxis der Berufungskommission kommt der Berufungskommission auf Grund ihrer Stellung als Rechtsmittelbehörde auch die Stellung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG zu (vgl. auch § 41f Abs. 1 Z. 1 BDG 1979), die im Devolutionsweg angerufen werden kann (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/12/0249, vom 1. Oktober 2004, Zlen. 2004/12/0126, 2004/12/0128, und vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0106, sowie etwa die Bescheide der Berufungskommission vom 24. Oktober 2000, GZ. 24/16-BK/00, und vom 30. November 2004, GZ. 120/11-BK/04).
Wie sich aus dem im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere seiner Eingabe vom 11. Februar 2002 und dem Antrag an die Berufungskommission vom 30. Juli 2004 - ergibt, behauptete der Beschwerdeführer, dass bestimmte - von ihm in seinem Antrag an die Berufungskommission vom 30. Juli 2004 aufgelistete - Personalmaßnahmen qualifizierte Verwendungsänderungen dargestellt hätten. Diese Personalmaßnahmen wurden zum Teil auch in dem über Aufforderung der Berufungskommission erstatteten Schreiben vom 9. August 2004 angeführt (das betrifft insbesondere die in der eingangs wiedergegebenen Darstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid unter den Z. 1, 2, 3, 9 und 11 angeführten Personalmaßnahmen). Aus diesem Vorbringen ergibt sich mit noch ausreichender Deutlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch eine Feststellung begehrt, dass bestimmte Personalmaßnahmen in der Zeit vom April 2001 bis 2. Oktober 2002 (vgl. das Schreiben vom 30. Juli 2004) qualifizierte Verwendungsänderungen dargestellt hätten. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers so verstanden hat, dass er eine Feststellung des Vorliegens qualifizierter Verwendungsänderungen begehrte. Ungeachtet des Umstandes, dass die belangte Behörde weder im Spruch noch in der Begründung des angefochtenen Bescheides deutlich macht, bezüglich welcher konkreten Personalmaßnahmen sie diesen Antrag abweist (nur hinsichtlich der Personalmaßnahme vom 11. Juni 2001 finden sich dazu Aussagen in der Begründung), betrifft die Abweisung des Antrags auf Feststellung qualifizierter Verwendungsänderungen somit jedenfalls eine Angelegenheit im Sinne des § 40 BDG 1979.
Es kann für den gegenständlichen Beschwerdefall dahingestellt bleiben, ob die Berufungskommission angesichts dieser Rechtslage berechtigt war, den diesbezüglichen an sie gerichteten Devolutionsantrag des Beschwerdeführers durch Bescheidspruch unter Berufung auf § 6 AVG zur Gänze an die Dienstbehörde zu verweisen und ob diese auf Grund dieser Verweisung ihre Zuständigkeit zu Recht bejaht hat. Nach ständiger Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts stellt nämlich eine Entscheidung über einen Devolutionsantrag nicht eine Rechtsmittelentscheidung dar, sondern eine erstinstanzliche Entscheidung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. Oktober 1979, Zl. 992/78 = VwSlg. 9950/A, ferner die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0064, vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0256, vom 28. März 1995, Zlen. 93/07/0028, 93/07/0045, vom 14. November 1995, Zl. 95/11/0222, und vom 20. September 2001, Zl. 2001/11/0140, sowie die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 10130/1984, und 10488/1985, und aus dem Schrifttum Winkelhofer, Säumnis von Verwaltungsbehörden, 1991, Seite 100 ff). Da es sich bei dem angefochtenen Bescheid somit um einen in erster Instanz ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres handelt, der eine Angelegenheit des § 40 BDG 1979 betrifft, liegen daher sämtliche Voraussetzungen für eine Zuständigkeit der Berufungskommission vor.
Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist demnach insoweit, als die Abweisung des Antrages auf Feststellung des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung bekämpft wird, ungeachtet der anderslautenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen.
Im Hinblick auf die im Übrigen verfügte Einstellung des Verfahrens (siehe unten unter Punkt III.) ist beizufügen, dass nach dem Vorgesagten in diesem Punkt bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung eine offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes vorlag, und dass das Fehlen dieser Prozessvoraussetzung von Anbeginn dem Wegfall einer Rechtsverletzungsmöglichkeit während des Beschwerdeverfahrens, der zu dessen Einstellung wegen Gegenstandslosigkeit führen müsste, rechtlich vorgeht (vgl. den hg. Beschluss vom 14. Dezember 1994, Zl. 93/01/1195, sowie das hg. Erkenntnis vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0148). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob auch hinsichtlich des Vorliegens einer qualifizierten Verwendungsänderung Gegenstandslosigkeit eingetreten ist.
Die Beschwerde war daher in diesem Umfang wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
III. Zur Einstellung:
Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass infolge des über Aufforderung der Berufungskommission erstatteten Schreibens des Beschwerdeführers vom 9. August 2008 Verfahrensgegenstand nur die in diesem Schreiben genannten Personalmaßnahmen sind, nicht aber weitere, in früheren Schreiben angeführte Maßnahmen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 24. Juni 1998, Zl. 94/12/0134, mwN) kann die zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn auf andere Weise als durch Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdeführers durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung im Nachhinein wegfällt. Es ist nämlich nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, in einer Beschwerdesache zu entscheiden, wenn der Entscheidung nach der Sachlage praktisch überhaupt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2008, Zl. 2005/12/0100, mwN).
Diese Voraussetzung ist im Umfang des Punktes 2 des Spruches deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer nach seiner Versetzung in den Ruhestand durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Rechte nicht günstiger gestellt wäre als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde der Fall ist:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. März 2008, Zl. 2005/12/0011, mwN) sind nicht nur die Verwaltungsbehörden von Amts wegen berechtigt, außerhalb ausdrücklicher gesetzlicher Einzelermächtigung im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch im Dienstrechtsverfahren Feststellungsbescheide über Rechte oder Rechtsverhältnisse zu erlassen, sofern ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes bestimmen; auch der Partei des Verwaltungsverfahrens kommt unter der zuletzt genannten Voraussetzung die Berechtigung zu, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Rechte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung ist und insofern im Interesse der Partei liegt. Dieses rechtliche Interesse setzt voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Auch in Bezug auf Weisungen (Dienstaufträge) bejaht die Rechtsprechung ein rechtliches Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides darüber, ob die "Befolgung einer erteilten Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten" zählt; der Umstand, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, bildet für sich allein noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides, doch muss die an ein abgeschlossenes Geschehen anknüpfende Feststellung über ein Recht oder Rechtsverhältnis der Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung des Antragstellers dienen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103). Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid jedoch dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch ein Disziplinarverfahren gehört, oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1992, Zl. 87/12/0153). Insbesondere begründet der Umstand, dass aus einer im Beschwerdefall strittigen Weisung (allenfalls auch) Amtshaftungsansprüche resultieren könnten, für sich genommen kein rechtliches Interesse an einer diesbezüglichen Feststellung im Zuge eines abgesonderten Verwaltungsverfahrens; bei Entscheidung über Amtshaftungsansprüche ist die Frage der Rechtswidrigkeit einer Weisung oder sonstigen (nicht bescheidmäßigen) Maßnahme daher vom Amtshaftungsgericht zu klären, womit ein Feststellungsbescheid darüber im Hinblick auf die Subsidiarität dieses Rechtsbehelfes unzulässig ist (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 1996, Zl. 96/12/0106, und das hg. Erkenntnis vom 10. September 2004, Zl. 2001/12/0099).
Im gegenständlichen Fall bezieht sich der Abspruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich auf Personalmaßnahmen, die während des aktiven Dienstverhältnisses des Beschwerdeführers ergingen und mit seiner früheren Funktion als Kommandant des Gendarmeriepostens S zusammenhängen. Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt, ob die Befolgung bestimmter Weisungen zu seinen Dienstpflichten gehört, ist festzuhalten, dass einem diesbezüglichen Feststellungsbescheid wegen der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung keine Klarstellungsfunktion für die Zukunft mehr zukommen kann (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2004/12/0118 bis 0120). Aber auch soweit der Antrag des Beschwerdeführers darüber hinaus allgemeiner die Feststellung der Verletzung in Rechten durch diese Maßnahmen ("Schädigung" und "Verleumdung") geltend macht, kommt einer diesbezüglichen Feststellung angesichts der mittlerweile erfolgten Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht mehr die Funktion einer Klarstellung für die Zukunft und der Vermeidung künftiger Rechtsverletzungen zu: Wenn der Beschwerdeführer "Schädigungen" behauptet, ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer bekämpften Maßnahmen keine Veränderung seiner gehalts- oder besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge hatten. Soweit er meinen sollte, diese Maßnahmen hätten rechtswidriger Weise zu finanziellen Nachteilen geführt, wären diesbezügliche finanzielle Ansprüche im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen, ein Feststellungsbescheid kommt nach dem Vorgesagten nicht in Betracht; die Aufhebung des angefochtenen Bescheides würde deshalb die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht verändern. Gleiches gilt für die geltend gemachten "Verleumdungen", die im Wege zivil- oder strafgerichtlicher Verfahren zu bekämpfen wären, sodass wegen der Subsidiarität des Feststellungsbescheides ein diesbezüglicher Abspruch nicht in Frage kommt. Schließlich ist nach der dargestellten Rechtsprechung über allfällige disziplinäre Verfehlungen (des Beschwerdeführers oder ihm gegenüber tätig gewordener Amtsträger) im Rahmen eines Disziplinarverfahrens abzusprechen, sodass auch insofern für einen Feststellungsbescheid kein Raum ist. Auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens würde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides keine Änderung der Rechtsstellung des Beschwerdeführers bewirken.
Die vorliegende Beschwerde war daher - nachdem dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer Äußerung gegeben worden war -
im genannten Umfang als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
III. Da die Entscheidung über die Kosten im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGG die Lösung einer schwierigen Rechtsfrage voraussetzen würde, wird im Sinne des § 58 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG von einem Kostenzuspruch abgesehen. Anders als in § 50 VwGG für den Fall des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers enthält das VwGG keine Grundlage für einen Kostenzuspruch an die belangte Behörde, wenn diese teilweise obsiegt. Es waren daher die Kostenanträge beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abzuweisen.
Wien, am 5. September 2008
Schlagworte
Kein Zuspruch KeinZuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideOrganisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Bescheide von Kollegialbehörden iSd B-VG Art133 Z4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120048.X00Im RIS seit
30.12.2008Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014