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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §37 Abs1 lita;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 198;Rechtssatz
Zum Vorsatz iSd § 37 bs 1 lit a FinStrG gehört, daß der Täter Kenntnis davon hat, daß es sich um eine Sache handelt, die mit dem Makel einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten behaftet ist. Es genügt aber dolus eventualis hiefür. Die Kennntis irgend welcher näherer Umstände des Hergangs der Vortat ist nicht erforderlich. Der Hehler braucht den Vortäter auch nicht zu kennen. Die Vortat muß vollendet sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160091.X01Im RIS seit
16.11.1989