RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0091

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §37 Abs1 lita;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 198;

Rechtssatz

Zum Vorsatz iSd § 37 bs 1 lit a FinStrG gehört, daß der Täter Kenntnis davon hat, daß es sich um eine Sache handelt, die mit dem Makel einer der in dieser Bestimmung erschöpfend bezeichneten Vortaten behaftet ist. Es genügt aber dolus eventualis hiefür. Die Kennntis irgend welcher näherer Umstände des Hergangs der Vortat ist nicht erforderlich. Der Hehler braucht den Vortäter auch nicht zu kennen. Die Vortat muß vollendet sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160091.X01

Im RIS seit

16.11.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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