RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0165

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1053;
ABGB §696;
ABGB §897;
GrEStG 1987 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §8 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 450;

Rechtssatz

Das vereinbarte Rücktrittsrecht (Auflösungsrecht) hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu verändern vermag.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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