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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §1053;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 450;Rechtssatz
Das vereinbarte Rücktrittsrecht (Auflösungsrecht) hat nicht zur Folge, daß die Wirksamkeit des Erwerbsvorganges von einer aufschiebenden Bedingung iSd § 8 Abs 2 GrEStG 1987 abhängig wäre. Vielmehr wäre die Geltendmachung des Rücktrittsrechtes (Auflösungsrechtes) als Eintritt einer auflösenden Bedingung anzusehen, deren Vereinbarung an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu verändern vermag.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X06Im RIS seit
11.07.2001