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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §63 Abs3;Beachte
Besprechung in: AnwBl 10/1990, S 568; ÖStZB 1991, 282;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH sind für das nur bruchstückhaft geregelte Verfahren nach dem GEG weder das AVG noch die BAO anzuwenden, sondern mangels gesetzlicher Regelungen die allg Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens zu beachten (Hinweis E 30.3.1989, 88/16/0186). Es ist also weder die Bestimmung des § 63 Abs 3 AVG, noch jene des § 250 Abs 1 BAO analog anzuwenden. Die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens erfordern es nicht, daß ein Berichtigungsantrag iSd § 7 GEG dieselben Inhaltserfordernisse wie eine Berufung nach § 63 Abs 3 AVG oder § 250 Abs 1 BAO aufweisen muß.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160147.X01Im RIS seit
29.01.2002