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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §256 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;Rechtssatz
Die Einbringung von Erklärungen (hier: Zurücknahmeerklärung nach § 256 Abs 1 BAO) bei der "Vereinigten Einlaufstelle" hat keineswegs zur Folge, daß diese der zuständigen AbgBeh zur Kenntnis gebracht wurden, weil die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Beh nicht dazu führt, daß
diejenigen Behörden, für die die "Vereinigte Einlaufstelle" tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen (Hinweis E 27.10.1988, 87/17/0161).
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012