RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0151

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256 Abs1;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;

Rechtssatz

Die Einbringung von Erklärungen (hier: Zurücknahmeerklärung nach § 256 Abs 1 BAO) bei der "Vereinigten Einlaufstelle" hat keineswegs zur Folge, daß diese der zuständigen AbgBeh zur Kenntnis gebracht wurden, weil die organisatorische Vereinigung der Einlaufstellen mehrerer Beh nicht dazu führt, daß

diejenigen Behörden, für die die "Vereinigte Einlaufstelle" tätig wird, zu einer einzigen Behörde verschmelzen (Hinweis E 27.10.1988, 87/17/0161).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X02

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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