RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0151

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1989
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;

Rechtssatz

Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt; Beh und AbgPfl sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des "venire contra factum proprium".

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X06

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten