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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;Rechtssatz
Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet, daß im Rechtsverkehr jeder auf die berechtigten Belange des anderen Teiles angemessen Rücksicht nimmt und sich mit seinem eigenen Verhalten, auf das der andere vertraut hat, nicht in Widerspruch setzt; Beh und AbgPfl sind zu einem konsequenten Verhalten verpflichtet, es gilt das Verbot des "venire contra factum proprium".
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X06Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012