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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §256 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;Rechtssatz
Aus dem Wortlaut des § 256 Abs 1 BAO folgt, daß die Zurücknahmeerklärung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die Berufung anhängig ist, dh, der die Entscheidung über die Berufung obliegt. Da der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsentscheidung dem Berufungswerber idR nicht bekannt ist, ist es sein Risiko, daß eine Zurücknahmeerklärung bei der Berufungsbehörde verspätet einlangt. Die Gefahr der Verspätung trägt somit der, der die Berufung zurücknimmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012