RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0151

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §256 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 256 Abs 1 BAO folgt, daß die Zurücknahmeerklärung bei jener Behörde einzubringen ist, bei der die Berufung anhängig ist, dh, der die Entscheidung über die Berufung obliegt. Da der Zeitpunkt der Unterzeichnung der Berufungsentscheidung dem Berufungswerber idR nicht bekannt ist, ist es sein Risiko, daß eine Zurücknahmeerklärung bei der Berufungsbehörde verspätet einlangt. Die Gefahr der Verspätung trägt somit der, der die Berufung zurücknimmt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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