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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §276 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/13/0245 E 13. September 1989 RS 2Stammrechtssatz
Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012