RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0151

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §276 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/13/0245 E 13. September 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Im Hinblick darauf, dass die in der Sache entscheidende Abgabenbehörde zweiter Instanz über die als unerledigt geltende Berufung abzusprechen hat, kann sie den angefochtenen, also den ursprünglichen erstinstanzlichen Bescheid nach jeder Richtung abändern, aufheben oder bestätigen, ohne durch die in der Berufungsvorentscheidung getroffene Sacherledigung präjudiziert zu sein oder in dieser Berufungsvorentscheidung eine formelle Grenze zu finden. Sie kann somit sowohl vom Inhalt des ursprünglichen Bescheides wie auch von dem der Berufungsvorentscheidung nach jeder Richtung abweichen, aber auch das Ergebnis des Verfahrens bestätigen (vgl. Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch 664, 665, 666).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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