RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0141

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §553;
ABGB §709;
ErbStG §20 Abs8;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 443;

Rechtssatz

Auflage (Modus), vom ABGB "Auftrag" genannt, ist die einer letztwilligen Verfügung (oder einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden) beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die als Inhalt eines Forderungsrechts möglich ist. In Form einer Auflage können daher auch Geldleistungen zugewendet werden. Dabei tritt die Wirkung der auflösenden Bedingung nur im Zweifel ein; nicht, wenn sie über die Absicht des Erblassers hinausginge oder ihr gar direkt zuwiderliefe. Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform. Sie kann testamentarisch oder kodizillarisch angeordnet werden. Beschwert ist der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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