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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §553;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 443;Rechtssatz
Auflage (Modus), vom ABGB "Auftrag" genannt, ist die einer letztwilligen Verfügung (oder einem unentgeltlichen Geschäft unter Lebenden) beigefügte Nebenbestimmung, durch die der Zuwendungsempfänger zu einem Verhalten verpflichtet wird. Dieses kann in jeder Leistung bestehen, die als Inhalt eines Forderungsrechts möglich ist. In Form einer Auflage können daher auch Geldleistungen zugewendet werden. Dabei tritt die Wirkung der auflösenden Bedingung nur im Zweifel ein; nicht, wenn sie über die Absicht des Erblassers hinausginge oder ihr gar direkt zuwiderliefe. Die letztwillig verfügte Auflage bedarf der Testamentsform. Sie kann testamentarisch oder kodizillarisch angeordnet werden. Beschwert ist der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009