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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §552;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 443;Rechtssatz
Die Auslegung letztwilliger Erklärungen hat nach dem Willen des Erblassers zu geschehen. Eine letztwillige Erklärung ist daher immer so auszulegen, daß der vom Erblasser angestrebte Erfolg eintritt. Dabei stellt die letztwillige Anordnung selbst, die als Einheit in ihrem gesamten Zusammenhang zu betrachten ist, nicht die einzige Quelle der Auslegung dar; es sind vielmehr auch außerhalb dieser Anordnung liegende Umstände aller Art, etwa sonstige mündliche oder schriftliche Äußerungen (ohne daß diese die Testamentsform aufweisen müßten), sowie ausdrücklich oder konkludente Erklärungen des Erblassers heranzuziehen. Allerdings muß diese Auslegung in der letztwilligen Anordnung irgendeinen, wenn auch noch so geringen Anhaltspunkt finden und darf dem darin unzweideutig ausgedrückten Willen des Erblassers nicht zuwiderlaufen. Auch Zeugenbeweis ist möglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160141.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.09.2009