RS Vwgh 1989/11/16 88/16/0147

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

B-VG Art131;
B-VG Art144;
GEG §7 Abs1;
GEG §7 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1991, 282;

Rechtssatz

Einem Berichtigungsantrag gegen die Vorschreibung von Gerichtsgebühren durch den Kostenbeamten kommt nicht derCharakter eines Rechtsmittels im engeren Sinn, sondern eines Rechtsbehelfes zu, auf Grund dessen der nach § 7 Abs 3 GEG zuständige Präsident des Gerichtshofes über die Gerichtsgebühren in erster und letzter Instanz, nicht aber als Rechtsmittelinstanz, entscheidet (Hinweis E 9.3.1955, 874/54, VwSlg 1117 F/1955); dies ungeachtet des Umstandes, daß für die Anwendung der Art 131 und 144 B-VG die Rechtsfigur des Berichtigungsantrages als Einrichtung eines Instanzenzuges angesehen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160147.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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