RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0151

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Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
59/04 EU - EWR

Norm

BAO §115 Abs4;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7;
EG-Abk Art14 idF 1988/616;
EG-Abk Art8 Abs1 litc idF 1988/616;
EG-Abk Prot3 idF 1988/616;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;

Rechtssatz

Wenn die mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Art 18 Abs 1 B-VG) und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 7 B-VG) es gebieten, daß die AbgBeh zweiter Instanz auf eine unrichtige Auskunft eines Organwalters nicht Bedacht zu nehmen hat, so darf der Wechsel zu einer anderen Beurteilung über eine von der AbgBeh erster Rechtsstufe eindeutig und als taugliche Ursprungserklärung qualifizierte Erklärung doch nicht ohne Anhörung des betroffenen AbgPfl erfolgen. Es folgt dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der Rsp der beiden Gerichtshöfe des öff Rechts auch im Abgabenrecht gilt (Hinweis E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X05

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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