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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §115 Abs4;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 267;Rechtssatz
Wenn die mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsätze der Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns (Art 18 Abs 1 B-VG) und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (Art 7 B-VG) es gebieten, daß die AbgBeh zweiter Instanz auf eine unrichtige Auskunft eines Organwalters nicht Bedacht zu nehmen hat, so darf der Wechsel zu einer anderen Beurteilung über eine von der AbgBeh erster Rechtsstufe eindeutig und als taugliche Ursprungserklärung qualifizierte Erklärung doch nicht ohne Anhörung des betroffenen AbgPfl erfolgen. Es folgt dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der nach der Rsp der beiden Gerichtshöfe des öff Rechts auch im Abgabenrecht gilt (Hinweis E 30.10.1974, 328/74, VwSlg 4749 F/1974).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160151.X05Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2012