RS Vwgh 1989/11/16 89/16/0165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §696;
ABGB §897;
BAO §210 Abs1;
GrEStG 1987 §8 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 450;

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund. Hiebei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen. Für das Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es charkateristisch, daß das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Von der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld ist deren Fälligkeit zu unterscheiden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Fälligkeit bedeutet für die Abgabenbehörde, daß die Abgabenforderung nunmehr erfüllt werden muß und daß ihretwegen vollstreckt werden kann. Es ist die Eigenart der Veranlagungssteuern, daß die Verpflichtung zur Entrichtung erst durch die Abgabenfestsetzung begründet wird.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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