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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §696;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 450;Rechtssatz
Bei der Auslegung von Bedingungen stehen nicht die gebrauchten Worte, sondern die bezeichneten Eigenheiten der Bedingung als einer die Geltung der Rechtsgeschäftswirkungen beeinflussenden Modalität im Vordergrund. Hiebei ist das gesamte Vertragswerk in die Auslegung einzubeziehen. Für das Vorliegen eines auflösend bedingten Rechtsgeschäftes ist es charkateristisch, daß das bedingte Rechtsgeschäft wie ein unbedingtes zunächst alle Wirkungen entfaltet und die gewollte Rechtsänderung eintritt. Von der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld ist deren Fälligkeit zu unterscheiden. Der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis entsteht ohne Rücksicht auf die Fälligkeit. Die Fälligkeit bedeutet für die Abgabenbehörde, daß die Abgabenforderung nunmehr erfüllt werden muß und daß ihretwegen vollstreckt werden kann. Es ist die Eigenart der Veranlagungssteuern, daß die Verpflichtung zur Entrichtung erst durch die Abgabenfestsetzung begründet wird.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5 Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989160165.X03Im RIS seit
11.07.2001