RS Vwgh 1989/11/20 88/14/0211

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 180;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH liegt eine künstlerische Tätigkeit nur dann vor, wenn eine persönliche, eigenschöpferische Tätigkeit in einem (anerkannten) Kunstzweig bzw einem (umfassenden, anerkannten) Kunstfach entfaltet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140211.X01

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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