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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/14/0117 E 30. Mai 1989 RS 5Stammrechtssatz
Eine "gewerbl" Vermietung erfolgt vor allem in den typischen Fällen "gewerbl Beherbergung von Fremden in Hotels und Fremdenpensionen. Die über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende weitere Tätigkeit des Vermieters besteht insb in der (angebotenen) Verpflegung der Gäste (und sei es auch nur in der Form eines Frühstücks) und in der täglichen Wartung der Zimmer (Reinigung, Bettenmachen). Wenn solche Tätigkeiten wie die tägliche Verabreichung eines Frühstücks und die tägliche Wartung der Zimmer allerdings wegen der geringen Zahl von Fremdenzimmern nur in bescheidenem Ausmaß anfallen, begründen auch sie keinen (steuerlichen) Gewerbebetrieb. Umgekehrt führt aber eine Fremdenzimmervermietung (Ferienwohnungsvermietung), bei der keinerlei Verpflegung der Gäste und keine tägliche Wartung der Zimmer stattfindet, erst dann zu Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn eine verhältnismäßig größere Zahl von Zimmern (Wohnungen) eine Tätigkeit bedingt, die über jene Tätigkeit, wie sie mit der bloßen Nutzungsüberlassung von Räumen üblicherweise verbunden ist, deutlich hinausgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X09Im RIS seit
20.11.1989Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018