RS Vwgh 1989/11/20 88/14/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z1 lita;
EStG 1972 §23 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1990, 180;

Rechtssatz

Will der Abgabepflichtige (hier: ein Illusionist) mit seinen Darbietungen als Künstler gelten, müßte er, wenn er nicht reproduzierend künstlerisch tätig wird, ein Kunstwerk hervorbringen (produzieren) (Hinweis E 12.12.1988, 87/15/0002). In den bloß für den Augenblick wirkenden Illusionen kann jedoch nach allg Verkehrsauffassung kein "Kunstwerk" erblickt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140211.X04

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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