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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/15/0025 E 3. November 1986 VwSlg 6168 F/1986; RS 5Stammrechtssatz
Die BAO enthält keine Beschränkung derart, daß eine vorläufige Festsetzung der Abgaben gem § 200 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen dürfe. Aus § 289 Abs 2 BAO kann gefolgert werden, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz so wie die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt ist, die Abgabe vorläufig festzusetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X03Im RIS seit
20.11.1989Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018