RS Vwgh 1989/11/20 88/14/0230

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §200;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0025 E 3. November 1986 VwSlg 6168 F/1986; RS 5

Stammrechtssatz

Die BAO enthält keine Beschränkung derart, daß eine vorläufige Festsetzung der Abgaben gem § 200 BAO nur durch die Abgabenbehörde erster Instanz erfolgen dürfe. Aus § 289 Abs 2 BAO kann gefolgert werden, daß die Abgabenbehörde zweiter Instanz so wie die Abgabenbehörde erster Instanz berechtigt ist, die Abgabe vorläufig festzusetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X03

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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