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L82000 Bauordnung;Norm
AVG §42 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Dipl. Ing. HR in S, vertreten durch Müller ( Schubert & Partner, Rechtsanwälte in 5010 Salzburg, Mozartplatz 4, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 4. April 2005, Zl. MD/00/55745/2004/19 (BBK/30/2004), betreffend eine Bausache (mitbeteiligte Partei: HH in S), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 9. Jänner 2004 wurde dem mitbeteiligten Bauwerber gemäß § 9 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 in der Fassung LGBl. Nr. 40/2003 in Verbindung mit den gemäß Art. VI Abs. 1 und 3 des LGBl. Nr. 107/2003 noch anzuwendenden Bestimmungen der Garagenordnung die Baubewilligung für die Errichtung von Carports auf Gst. 474/2, KG Sh II (O-Straße 80), erteilt. Die Baubewilligung bezog sich auf näher angeführte Einreichunterlagen und wurde unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. In der gegen diesen Bescheid als Einspruch bezeichneten Berufung hat der Beschwerdeführer wörtlich
Folgendes vorgebracht:
"Aktenzahl: 43593/2003
Betr.: Einspruch gegen Carport Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Anfrage, wie es ohne meine Verständigung als Eigentümer des Nachbarobjektes Wilhelm Kreßstr. 3 zur Genehmigung eines ca. 4 m hohen äußerst hässlichen Carports gekommen sei, von dessen Errichtung ich vor ca. 3 Wochen Kenntnis erhielt, teilte mir Herr Ing. Hs heute telefonisch mit, dass es laut Aktenlage zu einer Verständigung der Anberaumung einer Bauverhandlung am 10.12.2004 gekommen sei und gemäß Unterschrift ein Mitbewohner Herr/Frau K die Verständigung übernommen habe. Die Verhandlung selbst hätte am 9.1.2004 stattgefunden.
Weder ist mir Herr/Frau K bekannt, noch gibt es jemanden, der mit einem solchen oder ähnlichen Namen als Mitbewohner auf unserem Objekt wohnhaft oder beruflich tätig ist bzw war. Darüberhinaus hielt ich mich laut Aufzeichnungen an diesen Tagen Vormittags immer im Hause auf, sodass ich eine solche Verständigung hätte selber entgegennehmen können.
Die Zustimmung zu solch einem Bauobjekt wäre von mir nie gegeben worden und ich stelle daher den Antrag auf Aufhebung der Genehmigung zur Errichtung dieses Carports wegen Verletzung meiner Nachbarschaftsrechte bzw. nicht rechtsgemäßer Abwicklung des Genehmigungsvorganges.
Ich bitte daher um Ihre Stellungnahme und behalte mir weitere
rechtliche Schritte vor.
Hochachtungsvoll
DIPL.ING.
HR
H-WEG 22 S."
Wann dieser "Einspruch" bei der Behörde eingelangt ist, kann dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnommen werden, es findet sich auf der Eingabe allerdings eine Faxnummer und ein Faxdatum vom 27. 10. 2004, 12 Uhr.
Die belangte Behörde hat daraufhin Ermittlungen dahingehend durchgeführt, ob eine Person namens K im Hause des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Übernahme der Ladung zur Verhandlung vom 9. Jänner 2004 wohnhaft oder beschäftigt war. Dies konnte aber nicht festgestellt werden.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2005 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass im Hinblick darauf, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Überdachung von bestehenden Stellplätzen sei, der diesbezügliche Vorakt beigeschafft worden sei. Seitens der Bauberufungskommission sei festgestellt worden, dass die Abstellplätze am Gst. 474/2, KG Sh II, mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 10. Jänner 1995 genehmigt worden seien. Die Situierung der Abstellplätze sei - wie bereits einleitend erwähnt - auch nicht Gegenstand des Bescheides vom 9. Jänner 2004, sondern lediglich deren "Überdachung", d.h. die "konstruktive" Errichtung von sieben Carports auf sieben Stellplätzen dieser genehmigten zehn Stellplätze. Soweit in der Berufung "Verletzung meiner Nachbarschaftsrechte" angeführt werde, könne somit - im Hinblick auf diese Genehmigung - wohl keinesfalls die Situierung der Stellplätze und diesbezügliche Auswirkungen gemäß § 11 Abs. 1 Garagenordnung gemeint sein (gemäß § 11 Abs. 1 Garagenordnung seien Einstellplätze, Garagen und ihre Nebenanlagen als Zubehör zur Wohnung, zum Arbeitsplatz und zum Betrieb grundsätzlich in allen für die Bebauung bestimmten Gebieten zulässig; sie müssten jedoch so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Verkehrs- und Feuersicherheit nicht gefährde, die Gesundheit nicht schädige sowie das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung durch Lärm oder Gerüche nicht erheblich störe).
Im Hinblick auf eine diesbezügliche mündliche Äußerung am 5. Jänner 2005 sei seitens des Beschwerdeführers offensichtlich bezüglich schönheitlicher Aspekte Anstoß genommen worden. Gegenstand der Berufung könnten im Übrigen wohl nur fünf Carports sein, nämlich zwei entlang des Grundstücks 481/34 errichtete Carports und drei Carports 6,5 m östlich davon. Die beiden entlang der O-Straße errichteten Carports seien weiter als 15 m vom Grundstück des Beschwerdeführers entfernt, sodass ihm diesbezüglich im Sinne des § 7 Abs. 1 Baupolizeigesetz 1997 grundsätzlich keine Parteistellung zukomme. Gemäß § 45 Abs. 3 AVG werde dem Beschwerdeführer hiermit Gelegenheit zu einer allfälligen Stellungnahme bis längstens 4. März 2005 gegeben.
Diese Frist ließ der Beschwerdeführer ungenützt verstreichen. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid, mit dem die als Einspruch bezeichnete Berufung gegen die Baubewilligung als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtsgrundlagen im Wesentlichen ausgeführt, unstrittig sei, dass dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer des an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstückes 481/34, KG Sh II, im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BauPolG in diesem Baubewilligungsverfahren Parteistellung bezüglich fünf Carports zukomme, nämlich bezüglich zwei Carports, die entlang des Gst. 481/34, und bezüglich dreier Carports, die 6,5 m östlich davon errichtet worden seien.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2003 für den 9. Jänner 2004 hätte dem Beschwerdeführer als Nachbar mit einem RSb-Brief zugestellt werden sollen. Laut Rückschein sei dieser Brief am 10. Dezember 2003 von einer Person namens K übernommen worden, die Mitbewohnerin der Abgabestelle sein solle. Seitens der belangten Behörde habe die Person, die den RSb-Brief übernommen habe, nicht ausfindig gemacht werden können. Der Brief sei damit weder vom Empfänger noch von einem Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz übernommen worden. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es zu einer Heilung des Zustellmangels im Sinne des § 7 Zustellgesetz gekommen wäre. Da der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Baubewilligung für die Errichtung der Carports nicht ordnungsgemäß geladen worden sei, sei er somit ein übergangener Nachbar im Sinne des § 8a BauPolG. Ein übergangener Nachbar könne gemäß der zitierten Bestimmung nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen. Einer Zeugenaussage sei zu entnehmen, dass mit der Ausführung der baulichen Maßnahme am 22. September 2004 oder am 23. September 2004 begonnen worden sei.
Das am 27. Oktober 2004 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangte Schreiben des Beschwerdeführers sei der Behörde somit rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8a BauPolG übermittelt worden. Ein übergangener Nachbar dürfe sich in seiner Berufung nicht darauf beschränken, die nicht erfolgte Ladung zur Bauverhandlung zu rügen, vielmehr habe er konkrete Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben. Ein Rechtsanspruch auf Durchführung einer (neuerlichen) Verhandlung bestehe nicht. Das Auftreten eines übergangenen Nachbarn bedeute nicht, dass sich das durchgeführte Baubewilligungsverfahren als rechtswidrig erweise; seien die Einwendungen des übergangenen Nachbarn nicht berechtigt, sei die Berufung abzuweisen. Werde überhaupt kein "baurechtlich relevantes" Vorbringen erhoben, also kein aus der Baurechtsordnung ableitbares subjektiv-öffentliches Nachbarrecht geltend gemacht, führe dies zum Verlust der Parteistellung und zur Zurückweisung der Berufung.
Die bloße Erklärung "nicht zuzustimmen" sei keine Einwendung im Rechtssinn, was unter "wegen Verletzung meiner Nachbarschaftsrechte" zu verstehen sei, habe der Beschwerdeführer aber auch nicht ausgeführt, als ihm im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten wurde, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Überdachung von bestehenden Stellplätzen sei; er habe sich aber auch nicht zum Vorhalt im Rahmen dieses durchgeführten Parteiengehörs geäußert, dass im Hinblick auf eine diesbezügliche mündliche Äußerung des Beschwerdeführers am 5. Jänner 2005 von ihm offensichtlich bezüglich "schönheitlicher Aspekte" Anstoß genommen werde. Hinsichtlich schönheitlicher Rücksichten komme einem Nachbarn aber kein Mitspracherecht zu. Wenn somit der Beschwerdeführer kein Vorbringen erhoben habe, das eine Geltendmachung eines in einem Baubewilligungsverfahren in Betracht kommenden subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes darstelle, dann habe der Beschwerdeführer die Präklusionsfolgen zu tragen und damit die ihm nach § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BauPolG an sich zustehende Parteistellung verloren, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der mitbeteiligte Bauwerber hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 8a Baupolizeigesetz, LGBl. Nr. 40/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, kann ein Nachbar, der nicht gemäß § 42 AVG oder gemäß den §§ 7 Abs. 9 oder 8 Abs. 3 Baupolizeigesetz seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), nur innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der Ausführung der baulichen Maßnahme nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen.
Da dem Beschwerdeführer als grundbücherlichem Eigentümer des an die Bauliegenschaft angrenzenden Grundstückes im Baubewilligungsverfahren bezüglich fünf Carports Parteistellung zugekommen ist (nämlich hinsichtlich jener Carports, die sich innerhalb von 15 m von seinem Grundstück entfernt befinden), war er persönlich zur Bauverhandlung zu laden. Die Ladung ist ihm, wie auch die belangte Behörde angenommen hat, offensichtlich nicht zugekommen. Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die Ladung auch von keinem Ersatzempfänger im Sinne des § 16 Zustellgesetz übernommen wurde; da es auch keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zu einer Heilung des Zustellmangels gekommen wäre, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer übergangener Nachbar im Sinne des § 8a BauPolG ist. Mit der Ausführung der baulichen Maßnahme wurde am 22. September oder am 23. September 2004 begonnen, somit wurde das offensichtlich am 27. Oktober 2004 bei der Baubehörde erster Instanz eingelangte Schreiben des Beschwerdeführers rechtzeitig innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 8a BauPolG eingebracht.
Strittig ist nun, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner als Einspruch bezeichneten Eingabe eine nachträgliche Einwendung im Sinne des § 8a bzw. § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG darstellt.
Der Beschwerdeführer vertritt dazu die Ansicht, er habe bereits in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2004 die Höhe des Bauwerkes gerügt, damit jedenfalls eine zulässige Einwendung im Rechtssinn erhoben, überdies sei die Behörde ihrer Manuduktionspflicht ihm gegenüber als unvertretener Partei nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Die belangte Behörde und der mitbeteiligte Bauwerber vertreten den gegenteiligen Standpunkt.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z. 6 BauPolG ist die Baubewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint. Dies ist u.a. der Fall, wenn durch die bauliche Maßnahme ein subjektiv-öffentliches Recht einer Partei verletzt wird; solche Rechte werden durch jene baurechtlichen Vorschriften begründet, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien; hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Höhe und die Lage der Bauten im Bauplatz.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass dem Begriff der Einwendung die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent ist (vgl. schon das hg. Erkenntnis vom 12. Mai 1959, Slg. Nr. 4966A). Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1985, Zl. 82/05/0185, sowie vom 3. Dezember 1985, Zl. 85/05/0044). Mit dem Vorbringen in der Eingabe vom 27. Oktober 2004, wonach es zur Genehmigung eines "ca 4 m hohen äußerst hässlichen Carports" gekommen sei, wurde nicht die Verletzung eines bestimmten Rechtes geltend gemacht, da nicht dargetan wurde, dass diese 4 m allenfalls "zu hoch" und damit unzulässig seien. Eine Erklärung, die Zustimmung zu einem solchen Bauobjekt wäre nie vom Beschwerdeführer gegeben worden, stellt ebenso keine Einwendung im Rechtssinn dar (vgl. dazu die in Hauer, Salzburger Baurecht3, Seite 73, unter 29 und 30 zitierte hg. Judikatur).
Gemäß § 13a AVG hat die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, bezieht sich diese Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze2, I, Seite 362, in E 9 zitierte hg. Judikatur). Insbesondere sind die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht verhalten, den Parteien Unterweisungen zu erteilen, wie sie ihr Vorbringen zu gestalten haben, um einen von ihnen angestrebten Erfolg zu erreichen (vgl. Walter/Thienel, a. a.O., Seite 363, E 10 und die dort angeführte hg. Judikatur).
Doch selbst wenn man zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgehen sollte, dass seine Eingabe in Bezug auf die geltend gemachten Rechtsverletzungen "unklar" gewesen sei (wofür die gewählte Formulierung in der Eingabe vom 27. Oktober 2004 allerdings keine Veranlassung gibt), so hätte er noch nach Zustellung des Schreibens der belangten Behörde vom 18. Februar 2005, in dem ihm vorgehalten wurde, er habe offensichtlich an der baulichen Anlage wegen "schönheitlicher Aspekte" Anstoß genommen, Gelegenheit zur Klarstellung gehabt, dass sich seine Eingabe nicht nur auf den Verstoß gegen schönheitliche Rücksichten, sondern auch auf die Überschreitung der zulässigen Höhe der baulichen Anlage bezogen habe. Da er nicht einmal das getan hat, kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, dass sie dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben hätte, seine Einwendungen zu präzisieren.
Da mit der Eingabe vom 27. Oktober 2004 somit keine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes behauptet wurde und eine Präzisierung auch später nicht erfolgte, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer die ihm nach § 7 Abs. 1 Z. 1 lit. a BauPolG zustehende Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen im Sinne des § 8a BauPolG verloren hat, weshalb seine Berufung zu Recht zurückgewiesen wurde.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Wien, am 9. September 2008
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005060157.X00Im RIS seit
14.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008