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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §307;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;Rechtssatz
In einem wiederaufgenommenen Verfahren darf von den bisherigen Sachbescheiden nicht nur in jenen Punkten abgewichen werden, die den Anlaß für die Wiederaufnahme boten. Von der Einschränkung des § 307 Abs 2 BAO abgesehen können vielmehr Änderungen in jeder Richtung vorgenommen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X04Im RIS seit
20.11.1989Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018