RS Vwgh 1989/11/20 88/14/0230

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23;
GewStG §1 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;

Rechtssatz

Nach der für die Lösung der Frage, ob unterschiedliche Aktivitäten eines Abgabepflichtigen einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden oder nicht, in erster Linie maßgeblichen Verkehrsauffassung stellt sich eine Frühstückspension einerseits und die an einem rund 50 Straßenkilometer entfernten Ort ausgeübte längerfristige Vermietung von Ferienwohnungen andererseits nicht als einheitlicher Gewerbebetrieb dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X07

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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