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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;Rechtssatz
Es sind bei der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens im allgemeinen der Art nach nicht übliche Leistungen, daß Mietern Wäsche, Besteck, Geschirr, Beleuchtungskörper und zT die Wohnungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Weiters verrechnet bei den üblichen Vermietungen nicht der Vermieter, sondern der Mieter den Stromverbrauch mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den üblichen Vermietungen reinigt der Vermieter dem Mieter auch nicht die Wohnung und er stellt ihm auch keine Sauna (für deren Instandhaltung bzw Reinhaltung der Vermieter zu sorgen hat) zur Verfügung. Diese der Art nach unüblichen Leistungen des Vermieters bewirken allerdings nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Verwaltungsarbeit des Vermietens insgesamt in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X12Im RIS seit
20.11.1989Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018