RS Vwgh 1989/11/20 88/14/0230

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.11.1989
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z1;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 181;

Rechtssatz

Es sind bei der Verwaltung eigenen Liegenschaftsvermögens im allgemeinen der Art nach nicht übliche Leistungen, daß Mietern Wäsche, Besteck, Geschirr, Beleuchtungskörper und zT die Wohnungseinrichtung zur Verfügung gestellt werden. Weiters verrechnet bei den üblichen Vermietungen nicht der Vermieter, sondern der Mieter den Stromverbrauch mit dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Bei den üblichen Vermietungen reinigt der Vermieter dem Mieter auch nicht die Wohnung und er stellt ihm auch keine Sauna (für deren Instandhaltung bzw Reinhaltung der Vermieter zu sorgen hat) zur Verfügung. Diese der Art nach unüblichen Leistungen des Vermieters bewirken allerdings nur dann eine gewerbliche Tätigkeit, wenn die Verwaltungsarbeit des Vermietens insgesamt in erheblichem Umfang (deutlich) jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140230.X12

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten