RS Vwgh 1989/11/20 89/14/0138

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Veröffentlicht am 20.11.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 Z8;
EStG 1972 §16;
EStG 1972 §28;
EStG 1972 §4 Abs4;
EStG 1972 §7;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1990, 175;

Rechtssatz

Kosten der Teilung eines gemeinsamen Besitzes sind nicht (laufende) Betriebsausgaben, sondern anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei ihnen zu aktivieren (Hinweis E 4.11.1960, 1471/59, VwSlg 2319 F/1960). Dementsprechend handelt es sich bei den gegenständlichen Aufwendungen (betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) (jedenfalls im Streitjahr) um keine Werbungskosten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140138.X02

Im RIS seit

20.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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