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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §62;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des RK, derzeit Justizanstalt S, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 7. Dezember 2006, Vk 115/06-8, betreffend Ordnungswidrigkeit gemäß StVG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Anstaltsleiter der Justizanstalt G verhängte mit Straferkenntnis vom 29. September 2006 über den Beschwerdeführer wegen Begehung einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG i.V.m. § 109 Z. 4 und § 113 StVG die Ordnungsstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 22,--. Er habe am 1. September 2006 (richtig am 31. August 2006) den Dienst habenden Justizwachebeamten Insp. M.J. bei der Ausspeise mit den Worten "Arschloch, Hergrichter sowie Fertiger" beschimpft, somit gegen die allgemeinen Pflichten der Strafgefangenen verstoßen.
Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vom Abteilungskommandanten am 2. Oktober 2006 mündlich verkündet, er bestand auf der Belehrung durch einen Offizier und verweigerte die Unterschrift betreffend die Bestätigung der Vornahme der mündlichen Verkündung.
Die belangte Behörde wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Sie legte ihrer Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde:
Insp. M. J. sei am 31. August 2006 als Vorführbeamter bei der ZNG-Ausspeise eingeteilt gewesen. Um ca. 8.45 Uhr habe der Beschwerdeführer den ZNG-Warteraum betreten und habe, ohne sich anzustellen, die Eingangstüre zum Verkaufsraum geöffnet und habe, ohne zu fragen, ob es möglich sei, eintreten wollen. Insp. J. habe erklärt, dass es zur Zeit nicht möglich sei, da sich zu viele Insassen im Verkaufsraum befänden (insgesamt 8). Er solle warten, bis jemand den Raum verlasse. Außerdem sei ihm erklärt worden, er hätte ohnehin zu warten, bis die unbeschäftigten Insassen vorgeführt würden. Der Beschwerdeführer sei daraufhin schimpfend in den Warteraum gegangen. Nach ein paar Minuten habe er es nochmals probiert und Insp. J. habe ihn darauf hingewiesen, dass es zur Zeit nicht möglich sei, einzutreten. Ab diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer unfreundlich geworden und habe im Warteraum geschrieen, was Insp. J. nicht für ein "Arschloch" sei und habe geäußert: "Nur weilst a Uniform anhost, bist leicht stark." Er sei aber nicht eingetreten, wenn jemand den Verkaufsraum verlassen habe, so wie ihm aufgetragen worden sei. Stattdessen habe er Insp. J. über einige Minuten hinweg mit den Worten "Hergrichter" und "Fertiger" beschimpft und habe versucht, andere Insassen gegen Insp. J. aufzuhetzen. Der Beschwerdeführer habe entgegen den Bestimmungen des StVG vorsätzlich Insp. M.J. durch die inkriminierten Äußerungen beschimpft.
Die Feststellungen gründeten sich auf die Meldung des Insp. M.J. vom 1. September 2006, die dem Beschwerdeführer aus Anlass seiner Beschuldigtenvernehmung vorgehalten worden seien, weshalb seinem Vorbringen, er könne mangels Kenntnis der Aktenstücke des Ordnungsstrafverfahrens nicht Stellung nehmen, die Basis entzogen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Ausführung und Gegenäußerung ausschließlich formale Aspekte und die Strafhöhe bekämpft, sodass daraus kein Anhaltspunkt bzw. Vorbringen zu entnehmen sei, dass er den den Schuldspruch tragenden Sachverhalt in Frage stelle.
Soweit er den in der Vernehmung vom 26. September 2006 ihm vorgehaltenen Inhalt der Meldung vom 1. September 2006 als unrichtig bezeichne, sei daraus für eine entgegenstehende Würdigung nichts zu gewinnen, denn der Beschwerdeführer habe am 26. September 2006 angegeben, dass "der Beamte J. übernachtet ist und nicht für die Justiz geeignet", "wenn er über die Justiz schimpfe, dann muss er alle Justizwachebeamten der Justizanstalt G gemeint haben." Daraus sei im Gegensatz zu der chronologischen und im Ablauf logischen, in sich geschlossenen Darstellung des Meldungslegers kein essenzielles der Würdigung entgegenstehendes Tatsachensubstrat abzuleiten, denn der Beschwerdeführer habe zum konkreten Vorwurf in der Meldung nicht Stellung genommen, sondern nur die Möglichkeit einer Beschimpfung, die dann auf alle Justizwachebeamten Bezug genommen haben müsse, vorgebracht. Die Wortwahl aus Anlass der Beschuldigtenvernehmung zeige, dass ein beleidigendes/ungebührliches Verhalten dem Beschwerdeführer durchaus nicht wesensfremd sei, sodass die belangte Behörde auch im Hinblick darauf keinen Anlass finde, den für das Begehen der Ordnungswidrigkeit erforderlichen Sachverhalt in Zweifel zu ziehen. Die subjektive Tatseite leite sich lebensnah aus der wiederholt beleidigenden Wortwahl ab. Der Schuldspruch in Ansehung der am 31. August 2006 verwirklichten Ordnungswidrigkeit habe demnach Bestand.
Die rechtsirrtümliche Subsumption des Sachverhaltes unter § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG statt unter § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG verletze den Beschwerdeführer nicht in Rechten.
Keiner Bestimmung des AVG, VStG und StVG sei zu entnehmen, dass der Umstand einer nicht erfolgten Abmahnung gemäß § 108 Abs. 1 StVG sowie ein allfälliger Verstoß gegen die gemäß § 116 Abs. 4 StVG den Anstaltsleiter treffende Pflicht zur Verkündung des Straferkenntnisses die Rechtmäßigkeit desselben berühre.
Erschwerungsgründe seien nicht festgestellt worden, mildernd sei der Umstand, dass bislang keine Ordnungswidrigkeiten vorgekommen seien. Nach den Feststellungen habe der Beschwerdeführer auf die eindringliche Belehrung/Anweisung des Meldungslegers nicht reagiert und ihn wiederholt und auch über einige Minuten hinweg mit mehreren beleidigenden Ausdrücken bedacht. Damit sei eine "verstärkte Tatbestandsmäßigkeit" erschwerend. Der Umstand, dass es sich nicht um eine anlassbezogene einmalige Entgleisung handle, sondern der Beschwerdeführer trotz Belehrung seine Ansicht über ein angeblich unzulässiges Verhalten durch wiederholte Beleidigungen und ungebührliches Benehmen durchzusetzen getrachtet habe, belaste trotz des festgestellten Milderungsgrundes den Schuldgehalt derart, dass eine mildere Bestrafung (§ 109 Z. 1 bis 3 StVG) nicht in Betracht gekommen sei, wie aus spezialpräventiven Gründen eine (teil-)bedingte Strafnachsicht der Geldbuße. Die Höhe der Geldbuße sei angesichts eines möglichen Rahmens bis zu EUR 200,-- ohnehin "moderat angemessen" und keiner Reduktion zugänglich.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im vorliegenden Fall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2004 (StVG), anzuwenden.
Gemäß § 26 Abs. 2 StVG haben die Strafgefangenen alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Sie haben sich so zu benehmen, wie es der Anstand gebietet.
Gemäß § 107 Abs. 1 Z. 9 und Z. 10 StVG begeht der
Strafgefangene eine Ordnungswidrigkeit, der entgegen den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich
"9. sich einer im Strafvollzuge oder sonst für die
Anstalt tätigen Person, einem Bediensteten der öffentlichen
Verwaltung, einem Unternehmer, anderen privaten Auftraggeber (§ 45
Abs. 2) oder einem seiner Bediensteten oder einem Besucher
gegenüber ungebührlich benimmt; oder
10. sonst den allgemeinen Pflichten der
Strafgefangenen nach § 26 zuwiderhandelt."
Gemäß § 109 StVG kommen als Strafen für Ordnungswidrigkeiten
nur eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen in Betracht:
"1. der Verweis;
2. die Beschränkung oder Entziehung von Vergünstigungen;
3. die Beschränkung oder Entziehung der Rechte auf
Verfügung über das Hausgeld (§ 54), Fernsehempfang (§ 58),
Briefverkehr (§ 87), Besuchsempfang (§ 93) oder Telefongespräche
(§ 96a);
4. die Geldbuße;
5. der Hausarrest."
Gemäß § 113 erster Satz StVG darf die Geldbuße den Betrag von EUR 200,-- nicht übersteigen.
Gemäß § 108 Abs. 1 StVG ist ein Strafgefangener, wenn er eine Ordnungswidrigkeit begeht, in jedem Fall durch den aufsichtsführenden Strafvollzugsbediensteten abzumahnen.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung hat es bei der Abmahnung sein Bewenden, wenn die Schuld des Strafgefangenen gering ist, die Ordnungswidrigkeit keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und die Bestrafung auch nicht geboten scheint, um den Strafgefangenen vom künftigen Verfehlungen abzuhalten.
Gemäß § 116 Abs. 4 StVG hat ein Straferkenntnis, wenn sich die Ordnungswidrigkeit nicht gegen die Person des Anstaltsleiters gerichtet hat, dieser, sonst sein Stellvertreter dem Strafgefangenen zu verkünden. Zugleich ist der Strafgefangene über die Möglichkeit einer Beschwerde (§ 120) zu belehren. Auf sein Verlangen ist ihm eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Der wesentliche Inhalt des Erkenntnisses ist in den Personalakten des Strafgefangenen ersichtlich zu machen.
Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Tat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten hat bzw. bestreitet.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er nicht gemäß § 108 Abs. 1 StVG abgemahnt worden sei. Das nachfolgende Strafverfahren stelle sich daher als verfahrensrechtlich rechtswidrig dar.
Dem ist - worauf die belangte Behörde auch zutreffend verwiesen hat - entgegenzuhalten, dass dieser allfällige Verfahrensmangel jedenfalls nicht wesentlich ist. Der Beschwerdeführer tut auch die Wesentlichkeit dieses allfälligen Verfahrensmangels nicht dar. Aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich auch, dass das im § 108 Abs. 1 StVG angesprochene Begehen einer Ordnungswidrigkeit von der in diesem Zusammenhang vorzunehmenden Abmahnung unabhängig ist. Es ergibt sich aus dieser Regelung nicht, dass das Begehen der Ordnungswidrigkeit erst nach einer Abmahnung überhaupt erfolgen könnte. In der vom betroffenen Beamten erstatteten Meldung ist - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - angegeben, dass eine Abmahnung im Sinne des § 8 Abs. 1 StVG erfolgt ist. Da aber dieser behauptete Verfahrensmangel - wie dargelegt - jedenfalls nicht wesentlich ist, kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob die Abmahnung im Sinne dieser Bestimmung tatsächlich erfolgt ist oder nicht.
Weiters meint der Beschwerdeführer, es hätte im Hinblick darauf, dass er bisher keine Ordnungswidrigkeit begangen habe, keinesfalls eine Geldbuße verhängt werden dürfen.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11g StVG ist im Beschwerdeverfahren wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses u.a. § 19 VStG anzuwenden. Danach ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der Strafbemessung ist es nach dem sinngemäß anzuwendenden § 19 Abs. 2 VStG in Verbindung mit § 32 StGB bei dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens des Beschuldigen u.a. von Bedeutung, ob die in Frage stehende Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder zumindest gleichgültige Einstellung des Beschuldigten und damit auf einen hohen Grad des Verschuldens zurückzuführen ist (vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, S. 361 f, in E 406 angeführte hg. Judikatur). Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang eine derartige Einstellung des Beschwerdeführers angenommen hat, weil er den Meldungsleger trotz dessen Belehrung wiederholt und auch über einige Minuten hinweg mit mehreren beleidigenden Ausdrücken bedacht hat, sodass für sie die Verhängung einer milderen Strafe gemäß § 109 Z. 1 bis 3 StVG nicht in Betracht kam, kann ihr nicht entgegengetreten werden. Es stellt auch keinen Widerspruch dar, wenn die belangte Behörde in dieser Hinsicht eine erschwerende Beurteilung der vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Tat, aber nicht das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes im Sinne des § 33 StGB angenommen hat.
Angemerkt wird auch, dass der Beschwerdeführer durch die irrtümliche Subsumption des festgestellten Sachverhaltes unter § 107 Abs. 1 Z. 10 StVG (statt § 107 Abs. 1 Z. 9 StVG) in Rechten nicht verletzt wurde (vgl. dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 27. November 2007, Zl. 2006/06/0133).
Weiters macht der Beschwerdeführer geltend, dass das Straferkenntnis entgegen § 116 Abs. 4 StVG nicht vom Anstaltsleiter am 2. Oktober 2006 verkündet worden sei. Eine Delegierung dieser Kompetenz sei im Gesetz nicht vorgesehen und bestehe diesbezüglich keine entsprechende Ermächtigung des Gesetzgebers.
Dieses Vorbringen ist zielführend. Für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Ordnungswidrigkeiten gelten für die Erlassung mündlicher Bescheide die Regelungen des § 116 Abs. 4 StVG. Im vorliegenden Bereich des StVG wird man von einer wirksamen Verkündung eines Straferkenntnisses betreffend eine Ordnungswidrigkeit im Sinne der Judikatur zu § 62 AVG (vgl. die in Walter - Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, S 1112, in E. 85, angeführte hg. Judikatur) auch nur dann sprechen können, wenn die Verkündung des Straferkenntnisses von jenem Organ, das nach dieser Bestimmung ausdrücklich zur Verkündung berufen ist, in formeller, d.h. in einer solchen Weise vorgenommen worden ist, dass der Partei sein formeller Charakter zum Bewusstsein kommen musste. Als ein maßgeblicher formeller Aspekt muss dabei die Einhaltung einer Regelung darüber, wer die Verkündung vorzunehmen hat, gelten. Im vorliegenden Fall ist dazu gemäß der Regelung in § 116 Abs. 4 StVG der Anstaltsleiter zuständig und damit jenes Organ, das auch zur Erlassung des Straferkenntnisses zuständig ist (vgl. § 116 Abs. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 StVG). Im dem Falle, dass der Gesetzgeber (wie in § 62 AVG) keine Regelung darüber trifft, wer die Verkündung vorzunehmen hat, kommt diese Zuständigkeit - wie dies in der hg. Judikatur entsprechend zum Ausdruck kommt (vgl. die bereits angeführte Judikatur) - ohne Frage dem für die Erlassung des Bescheides zuständigen Organ zu. § 116 Abs. 4 StVG folgt somit zum Teil diesem Grundsatz. Erfolgt die Verkündung des Straferkenntnisses nicht durch das in § 116 Abs. 4 StVG vorgesehene Organ kann von einer wirksamen Verkündung bzw. mündlichen Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Rede sein. Eine solche Zurkenntnisbringung des Straferkenntnisses durch einen anderen Organwalter stellt sich als bloße Mitteilung von einem Straferkenntnis dar, die Partei muss dabei nicht davon ausgehen, dass damit ein Straferkenntnis mündlich erlassen werden soll. Im vorliegenden Fall liegt somit keine wirksame mündliche Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vor. Die belangte Behörde hätte die Berufung daher nicht inhaltlich behandeln dürfen, sondern hätte sie mangels Berufungsgegenstandes zurückweisen müssen. Dass dem Beschwerdeführer das Straferkenntnis schriftlich ausgefolgt (zugestellt) wurde, ist nicht aktenkundig.
Der angefochtene Bescheid ist daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 9. September 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060061.X00Im RIS seit
17.10.2008Zuletzt aktualisiert am
26.11.2008