RS Vwgh 1989/11/21 89/08/0115

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Index

L90006 Landarbeiterkammer Steiermark
60/01 Arbeitsvertragsrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §49 Abs1;
MindestlohntarifV Hausgehilfen Hausangestellte Leoben;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/08/0114 E 21. November 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Der nach fünfjähriger Berufspraxis gebührende Praxiszuschlag ist nicht in die Bemessungsgrundlage für den nach zehnjähriger Berufspraxis gebührenden Zuschlag einzubeziehen. Daher gebührt nach zehnjähriger Berufspraxis an Stelle des 10%igen, ein 20%iger Zuschlag.

Schlagworte

Mindestlohn

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080115.X01

Im RIS seit

05.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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