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L90006 Landarbeiterkammer SteiermarkNorm
ASVG §49 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/08/0114 E 21. November 1989 RS 1Stammrechtssatz
Der nach fünfjähriger Berufspraxis gebührende Praxiszuschlag ist nicht in die Bemessungsgrundlage für den nach zehnjähriger Berufspraxis gebührenden Zuschlag einzubeziehen. Daher gebührt nach zehnjähriger Berufspraxis an Stelle des 10%igen, ein 20%iger Zuschlag.
Schlagworte
MindestlohnEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989080115.X01Im RIS seit
05.06.2007