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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §46 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/08/0099 E 20. Juni 1985 RS 3Stammrechtssatz
Die "Nachweispflicht" nach den §§ 46 Abs 3 und 58 AlVG begründet keine formelle Beweislast des Inhalts, dass die Unterlassung des "Nachweises" durch die Antragstellerin den Anspruchsverlust zur Folge hätte. Es obliegt vielmehr auch in diesem Verfahren der Behörde, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes, freilich unter Mitwirkung der Antragstellerin, ihrer amtswegeigen Ermittlungspflicht nachzukommen. Die Wahrnehmung dieser Verpflichtung durch die Behörde setzt aber voraus, dass die Antragstellerin - allenfalls nach entsprechender Aufforderung durch die Behörde - solche detaillierten Behauptungen aufstellt, die es der Behörde ermöglichen, zunächst deren rechtliche Relevanz und bei Bejahung deren Richtigkeit zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988080258.X01Im RIS seit
18.10.2001